BGH Beschluss vom 07.01.2009 – V ZB 160/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz
in
der Kostenrechnung
des Bundesgerichtshofs
vom
10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008)
- Kassenzeichen: 780008148408 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in
der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der
Beschwerdeführer
"in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde
zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder
teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels
hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gewährten Frist von der
Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.11.2006 - 9 T 781/06 u. 782/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2007 - 1 W 46/06 -