Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2009 – V ZB 160/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz

in

der Kostenrechnung

des Bundesgerichtshofs

vom

10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008)

- Kassenzeichen: 780008148408 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in

der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der

Beschwerdeführer

"in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde

zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder

teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels

hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gewährten Frist von der

Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 17.11.2006 - 9 T 781/06 u. 782/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2007 - 1 W 46/06 -