Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 528/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 14. Februar 2008 nach § 349 Abs. 4

StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung und mit Diebstahl schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen – mit Ausnah-

me derjenigen zur verminderten Schuldfähigkeit des An-

geklagten, die bestehen bleiben – aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, ge-

fährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat übersehen, dass nur nach dem Zweifelsgrundsatz

anzunehmen war, dass die gefährliche Körperverletzung nicht mehr zur

Durchsetzung sexueller Handlungen dienen und mit der vorangegangenen

Gewalt nicht auch die anschließende Wegnahme gefördert werden sollte. Die

gebotene doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst die Än-

derung des Schuldspruchs auf Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in

dubio pro reo 4).

3

Dies zieht die Aufhebung des gesamten – für sich freilich angesichts

des Unrechtsgehalts nicht etwa schon der Höhe nach bedenklichen – Straf-

ausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die

Einwände aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu beachten

und besonders zu bedenken haben, dass sich die vollendete sexuelle Nöti-

gung im Grenzbereich des Tatbestandes befand.

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Schneider König