Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 548/08

5. Strafsenat

5 StR 548/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Janu-

ar 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge be-

gründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt

vertreten wird, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und

Wertungen getroffen:

a) Der 21 Jahre alte türkische Angeklagte half seit längerem in dem

von seinen Eltern betriebenen Kiosk aus. Er führte zu seinem Schutz eine mit

einer scharfen Patrone geladene, nach einem Umbau als Schusswaffe voll

funktionsfähige Schreckschusspistole mit sich.

4

Am späten Abend des 20. November 2007 kam es zum Streit zwi-

schen dem mit 1,78 ‰ alkoholisierten Angeklagten und dessen Vater. Der

Angeklagte verließ, die Wohnungstür hinter sich zuschlagend, die elterliche

Wohnung. Der Vater folgte ihm in eine Grünanlage und schlug seinem Sohn

mit der Hand so ins Gesicht, dass eine Zahnprothese beschädigt wurde. Als

der Vater ein zweites Mal ausholte, wich der Angeklagte zurück. Er zog die

Waffe. Im Ausweichen nach hinten feuerte er sie, um den Vater von weiteren

Schlägen abzuhalten, in Richtung von dessen Oberkörper ab. Das Geschoss

drang in den unteren vorderen linken Brustkorb ein, durchschlug die Leber

von links vorne nach rechts hinten und blieb im Körper stecken. Die lebens-

gefährliche Verletzung ist nach operativer Versorgung auskuriert.

b) Das Landgericht hat den Gebrauch der Schusswaffe nicht als erfor-

derliche Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB angesehen. Dem An-

geklagten, der über Kampfsporttechniken verfügte, hätte körperliche Gegen-

gewalt als erfolgversprechendes Verteidigungsmittel zur Verfügung gestan-

den.

Die Schwurgerichtskammer hat einen Tötungsvorsatz des Angeklag-

ten beweiswürdigend verneint. Der Angeklagte sei seinem Vater immer mit

großem Respekt begegnet und dessen körperlichen Angriffen in der Vergan-

genheit stets ausgewichen. Seiner Äußerung in der Hauptverhandlung, er

würde seinen Vater nie töten wollen, schenkte das Landgericht „trotz der

abstrakt hohen Gefährlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe … Glauben“

(UA S. 9). Dem gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen wieder-

gegebenen Ausruf des Angeklagten unmittelbar vor der Schussabgabe:

„Lass mich in Ruhe!“ hat das Landgericht den Willen des Angeklagten ent-

nommen, seinen Vater abzuwehren und diesen dabei allenfalls zu verletzen.

5

6

7

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch, da die Beweis-

würdigung zur subjektiven Tatseite revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand-

hält (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-

druckt). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten Prü-

fungsmaßstabs und vor dem Hintergrund, dass sich der Unrechtsgehalt einer

– bewusst besonders – gefährlichen Körperverletzung von einem zugleich

bedingt vorsätzlich versuchten Totschlag ebenso wenig grundlegend unter-

scheidet wie der einer – bewusst besonders gefährlichen – Körperverletzung

mit Todesfolge von einem bedingt vorsätzlich vollendeten Totschlag (vgl.

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).

8

Die Würdigung der festgestellten Tatumstände ist lückenhaft. Es bleibt

schon unklar, ob die Schwurgerichtskammer die erkannte abstrakt hohe Ge-

fährlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe (UA S. 9) im Sinne des von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatzes hin-

reichend berücksichtigt hat, dass jede Form des Schießens mit einer schar-

fen Waffe in Richtung auf einen Menschen wegen der außergewöhnlich gro-

ßen Lebensgefährlichkeit den Schluss auf einen Tötungsvorsatz nahe legt

(BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45; BGH,

Beschluss vom 7. Februar 2008 – 5 StR 453/07).

9

Zwar können auch bei solchen äußerst gefährlichen Gewalthandlun-

gen Umstände vorliegen, die belegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung

nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg

werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affekti-

ver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um einen

möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat

und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen

werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehen-

de – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-

satz, bedingter 62; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). Die Ablehnung

eines bei äußerst gefährlichen Tathandlungen nahe liegenden bedingten Tö-

tungsvorsatzes bedarf allerdings einer Gesamtwürdigung, die alle für den

Vorsatz erheblichen Beweisanzeichen umfasst. Diesen Anforderungen wird

das Landgericht nicht gerecht. Gewichtige, für die Annahme eines Tötungs-

vorsatzes sprechende Kriterien hat es nicht erkennbar gewürdigt.

10

Das Landgericht durfte sich für die Ablehnung eines Tötungsvorsatzes

nicht auf die Würdigung des von der Tatsituation losgelösten grundsätzlichen

Verhältnisses des Angeklagten zum Opfer beschränken. Auch dem Argu-

ment, die Forderung des Angeklagten gegenüber seinem angreifenden Va-

ter, dieser solle ihn in Ruhe lassen, belege den fehlenden Tötungsvorsatz,

mag schon eine Überbewertung des Wortsinns zugrunde liegen, jedenfalls

aber ist es für sich nicht tragfähig. Denn das Landgericht lässt die für das

voluntative Element bei der Tatausführung aussagkräftige konkrete Situation

bei Schussabgabe, insbesondere die Schussrichtung, ebenso unerörtert wie

die durch den Schuss hervorgerufene lebensgefährliche Verletzung als

Grundlage für eine mögliche Billigung eines tödlichen Erfolges. All dies hätte

im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz im Urteil abgehandelt

werden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 61).

11

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat insbesondere für

den Fall der Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes darauf hin, dass eine

relevante Verminderung der Schuldfähigkeit angesichts der erheblichen Al-

koholisierung und der Affektbeladenheit des Angeklagten eingehend zu erör-

tern sein wird. Hierbei wird auch dem Charakter der Tat, die der Einstellung

des Angeklagten zum Opfer grundlegend widerstreitet und spontan aus einer

objektiv bestehenden Notwehrlage begangen worden ist, besondere Berück-

sichtigung zu schenken sein.

12

Der Senat hebt auch die für sich nicht rechtsfehlerhaften Feststellun-

gen zum objektiven Tathergang auf, da mit ihrer Aufrechterhaltung dem neu-

en Tatgericht keine besondere Erleichterung geschaffen würde und hier na-

hezu sämtliche Einzelheiten des objektiven Tatgeschehens mit der Beurtei-

lung eines etwaigen bedingten Tötungsvorsatzes auf das Engste zusam-

menhängen.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König