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BGH Beschluss vom 07.02.2008 – 5 StR 453/07

5. Strafsenat

5 StR 453/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 20. Februar 2007 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels, der Angeklagte E. darüber hinaus die den Nebenklä-

gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten E. bemerkt der Senat:

Der Senat entnimmt schon der auf Tatzeugen gestützten Beweisführung des

Landgerichts (UA S. 53 ff.; 64; 67 ff.) dessen sichere Tatsachengrundlage für

die Täterschaft des Angeklagten E. als Handtaschenräuber und Schütze.

Auf die Revisionsangriffe gegen die Verwertbarkeit des polizeilichen Ge-

ständnisses dieses Angeklagten und weitere Einwände gegen dessen Täter-

schaft kommt es demnach nicht an. Ebenso hat das Schwurgericht den be-

dingten Tötungsvorsatz nicht aus dem Geständnis abgeleitet (UA S. 94).

Soweit sich die Revision gegen die der Annahme des bedingten Tötungsvor-

satzes zugrundeliegenden Erwägungen wendet, bleibt das Rechtsmittel

gleichfalls erfolglos.

Zwar ist der gegen die Beweiswürdigung gerichtete und als Sachrüge be-

zeichnete Vortrag (RB S. 87 bis 89) nach den Maßstäben von BGH

NJW 2007, 92, 95 f. als zulässig erhobene Verfahrensrüge gemäß

§ 261 StPO zu werten, mit der geltend gemacht wird, dass eine verlesene

Urkunde (Gutachten des BKA) im Urteil unrichtig gewürdigt worden sei (vgl.

BGH aaO S. 95). Indes schließt der Senat aus, dass eine ausdrückliche Be-

wertung der Deformation des tödlichen Geschosses an dessen Boden für

den Angeklagten Günstiges ergeben hätte.

Die vom Landgericht im Einzelnen dargestellten, nach der Aufforderung:

„Jungs, bleibt stehen, Polizei!“ aus standfester Körperhaltung abgegebenen

acht Schüsse belegen einzeln und in ihrer Gesamtheit einen – bis zum voll-

ständigen Verbrauch der Munition ausgeführten – Pistolenangriff auf den zu

Recht eingreifenden Polizeibeamten. Das Landgericht hat danach die Grund-

lagen des in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatzes (vgl.

BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45), dass

jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen

Waffe wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den

Tötungsvorsatz nahe legt, rechtsfehlerfrei festgestellt. Von weitergehenden

Ausführungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes war das

Schwurgericht demnach entbunden (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 57).

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger