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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 275/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2008 wird als unzu-
lässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht – gemeint ist das Ge-
richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll – die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht
hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch
nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschlägige § 46
ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende
Entscheidungen über Befangenheitsgesuche vor.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.09.2008 - 14 C 3187/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 T 6/08 Hä -