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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 275/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2008 wird als unzu-

lässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen

Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht – gemeint ist das Ge-

richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der

Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll – die Rechtsbeschwerde ausdrück-

lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht

hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch

nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschlägige § 46

ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende

Entscheidungen über Befangenheitsgesuche vor.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.09.2008 - 14 C 3187/08 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 T 6/08 Hä -