BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 1/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
7. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
48.811,40 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision besteht nicht.
Die Auslegung der Verzichtserklärung des Beklagten durch das Beru-
fungsgericht kann schon durch die Einschaltung des Haftpflichtversicherers ge-
rechtfertigt sein, die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vorher
mitgeteilt worden war. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht hier diesem
Umstand beimisst, steht im Einklang mit der von der Beschwerde angeführten,
insoweit differenzierenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1999,
480 ff unter 1. c) und der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Obliegenheitsverletzung bei der Haftpflichtversicherung (siehe etwa BGH, Urt.
v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1119 unter II. 5.).
Im Ergebnis wird die Auslegung des Berufungsgerichts nach den §§ 133,
157 BGB auch dadurch getragen, dass der Beklagte die weiteren Verzichte auf
die Verjährungseinrede bis zum 15. September und 30. Oktober 1993 aus-
drücklich als Verlängerung der "Frist zur Einreichung der Klage" bezeichnet hat.
Auch hierdurch hat er erkennen lassen, dass er nur eine bei erster Verzichtser-
klärung - vermeintlich - noch laufende Verjährungsfrist verlängern wollte (vgl.
BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 663 unter II.
3.).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 O 345/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 U 141/05 -