Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 55/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 55/06

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

5.936.098,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zulassungsgrund der

Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen - nicht

ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, die Einigung über

die Bestellung einer Grundschuld bedürfe der Form der notariellen Beurkun-

dung. Seine Annahme, der notarielle Vertrag vom 8. Juli 1999 enthalte noch

keine dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld an dem noch zu

bildenden Erbbaurecht, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände

des Einzelfalls und gibt zulassungsrelevante Rechtsfehler oder eine Verletzung

des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht zu erken-

nen.

3

Der am 8. Juli 1999 gestellte Antrag des Notars auf Grundschuldeintra-

gung

betraf

nur

das

Grundstück

Grundbuch

von

K.

und nicht das Erbbaurecht. Die Voraussetzungen für eine Vorverla-

gerung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunktes gemäß § 140 Abs. 2

InsO (vgl. BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR

47/96, ZIP 1997, 423, 424; v. 5. Februar 1998 - IX ZR 43/97, ZIP 1998, 513,

514; v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 833, 835; HK-InsO/Kreft,

5. Aufl., § 140 Rn. 9 f; Jaeger/Henckel, InsO § 140 Rn. 41) lagen nicht vor. Sie

konnten auch nicht rückwirkend durch die notarielle Urkunde vom 13. Mai 2003

geschaffen werden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -