BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 55/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 55/06
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
5.936.098,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zulassungsgrund der
Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen - nicht
ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, die Einigung über
die Bestellung einer Grundschuld bedürfe der Form der notariellen Beurkun-
dung. Seine Annahme, der notarielle Vertrag vom 8. Juli 1999 enthalte noch
keine dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld an dem noch zu
bildenden Erbbaurecht, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände
des Einzelfalls und gibt zulassungsrelevante Rechtsfehler oder eine Verletzung
des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht zu erken-
nen.
Der am 8. Juli 1999 gestellte Antrag des Notars auf Grundschuldeintra-
gung
betraf
nur
das
Grundstück
Grundbuch
von
K.
und nicht das Erbbaurecht. Die Voraussetzungen für eine Vorverla-
gerung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunktes gemäß § 140 Abs. 2
InsO (vgl. BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR
47/96, ZIP 1997, 423, 424; v. 5. Februar 1998 - IX ZR 43/97, ZIP 1998, 513,
514; v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 833, 835; HK-InsO/Kreft,
konnten auch nicht rückwirkend durch die notarielle Urkunde vom 13. Mai 2003
geschaffen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -