BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 7/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebeninterven-
tion.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
22.027,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten
Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im
Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insge-
samt 22.027,55 € auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem
Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darle-
gungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Dritt-
schuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BGHZ 69, 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-
tierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des
Revisionsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 64 O 2633/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.12.2007 - 4 U 83/07 -