Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 7/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebeninterven-

tion.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

22.027,55 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten

Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im

Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insge-

samt 22.027,55 € auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem

Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darle-

gungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Dritt-

schuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen

Rechtsprechung (BGHZ 69, 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-

tierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des

Revisionsgerichts.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 64 O 2633/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.12.2007 - 4 U 83/07 -