BGH Beschluss vom 12.01.2009 – II ZR 101/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten
wird zurückgewiesen.
Streitwert: 859.495,12 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat
die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen,
weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO
i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz
rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Beru-
fungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterblie-
bene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nach-
geholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Verspätung
ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte
spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Landgericht geäußerte Rechtsansicht, die Voraus-
setzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nicht
vor, überprüfen müssen.
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 72/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 U 230/06 -