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BGH Beschluss vom 12.01.2009 – II ZR 27/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilba-

ren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 5. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an

den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 164.000,00 €

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt

gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des

Berufungsgerichts.

Das Berufungsgericht hat, indem es in Abänderung des klageabweisen-

den Landgerichtsurteils die Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversamm-

lung der Beklagten vom 18. Juli 2006 beschlossenen Abberufung des Klägers

und der gleichzeitigen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festgestellt

hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in ent-

scheidungserheblicher Weise verletzt.

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I. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner der Klage stattgebenden Ent-

scheidung im Kern nur mit einem Teil des Beklagtenvortrags, nämlich der Frage

befasst, ob die unstreitig gegebene tief greifende Zerrüttung des Verhältnisses

der Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Kläger maßgeblich verursacht

worden ist. Zwar war das Berufungsgericht insoweit grundsätzlich nicht an einer

- von dem Landgericht abweichenden - tatrichterlichen Würdigung des festge-

stellten Sachverhalts gehindert. Jedoch durfte es sich bei seiner die Unwirk-

samkeit von Abberufung und Kündigung feststellenden Entscheidung nicht dar-

auf beschränken, ein vom Kläger (mit-)verursachtes, unheilbares Zerwürfnis

zwischen den beiden Geschäftsführern zu verneinen; es war vielmehr gehalten,

wenn es anders als das Landgericht in diesem Sachverhaltskomplex allein kei-

nen wichtigen Grund finden konnte, sich mit den von der Beklagten darüber

hinaus dem Kläger vorgeworfenen weiteren "wichtigen Gründen" für dessen

Abberufung von seinem Geschäftsführeramt und die gleichzeitige außerordent-

liche Kündigung seines Anstellungsvertrages in verfahrensrechtlich einwand-

freier Weise auseinandersetzen.

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II. Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz des

rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) versäumt, weil es entscheidungserheblichen,

unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf derartige Pflicht-

verletzungen des Klägers als für den kaufmännischen Bereich verantwortlicher

Geschäftsführer nicht oder allenfalls vordergründig in den Blick genommen und

gewürdigt hat.

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1. So hat die Beklagte u.a. bereits in der Klageerwiderung und nochmals

in der Berufungserwiderung dezidiert und unter Beweisantritt behauptet, der

Kläger habe als verantwortlicher Geschäftsführer für den kaufmännischen Be-

reich pflichtwidrig die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 nicht beim Finanzamt

eingereicht, auch sei der Jahresabschluss 2003 nicht vollständig erstellt wor-

den; ferner sei seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 2000 niemals ein Jah-

resabschluss beim Registergericht eingereicht worden.

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a) Bereits dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich, weil nach der

Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Buchführungspflichten, insbe-

sondere die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse beim Finanzamt, eine

schwerwiegende Pflichtverletzung des hierfür verantwortlichen Geschäftsfüh-

rers darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, GmbHR 1985,

256).

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b) Das Berufungsgericht war seiner Verpflichtung, diesem eine Abberu-

fung und Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund rechtfertigenden Vor-

bringen der Beklagten nachzugehen, nicht etwa dadurch enthoben, dass es

gemeint hat, eine einseitige Zuweisung von Verantwortung zu Lasten des Klä-

gers lasse sich wegen "unerlässlicher Mitwirkung beider Gesellschafter" nicht

ohne weiteres feststellen. Mit dieser lapidaren und vordergründigen Erwägung

verkennt das Berufungsgericht offensichtlich den Kern des Vorwurfs der Be-

klagten, die in diesem Zusammenhang auf die insoweit unstreitige interne Res-

sortzuständigkeit des Klägers verweist.

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Unstreitig war der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - auf satzungsrechtli-

cher Grundlage im Wege der internen Geschäftsverteilung bei der Beklagten für

den kaufmännischen Bereich und damit sowohl für die Aufstellung des Jahres-

abschlusses im Sinne der Zusammenfassung der Zahlen der Buchführung zum

Ende des Geschäftsjahres nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung

(vgl. § 41 GmbHG, §§ 242, 264 HGB) als auch für die Einreichung der Jahres-

abschlüsse beim Registergericht und beim Finanzamt verantwortlich, während

die Mitgeschäftsführerin L. , von Beruf Krankenschwester, für den tech-

nischen Bereich der Altenpflege im Rahmen des Gesellschaftszwecks zustän-

dig war. Diese Aufgabenverteilung bei der Geschäftsführung und damit die in-

terne Verantwortlichkeit des Klägers für die ihm vorgeworfenen Pflichtenverstö-

ße ist unabhängig davon, dass letztlich die abschließende Entscheidung über

die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eine Gesamtge-

schäftsführungsmaßnahme darstellt; denn dass etwa die Mitgeschäftsführerin

L. ihren Mitwirkungspflichten bei der abschließenden Gesamtentschei-

dung über die Aufstellung der intern vom Kläger "abschlussfertig" vorzuberei-

tenden Jahresabschlüsse oder gar bei den - den Gesellschaftern obliegenden -

Bilanzfeststellungen (§ 46 Nr. 1 GmbHG) nicht nachgekommen wäre, behauptet

nicht einmal der Kläger.

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2. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass nach B. Nr. 1 d der Verlän-

gerung des Pachtvertrages die Abrechnung des Umsatzpachtanteils jährlich

nach Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handels-

rechtlichen Frist vorgenommen werden sollte. Aufgrund der - dem Kläger anzu-

lastenden - unterlassenen Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten inner-

halb der handelsrechtlichen Frist und verbunden damit der fehlenden Pacht-

zinszahlung sei es letztlich zur Kündigung des Pachtvertrages durch den Ver-

pächter gekommen; nach dem vorgelegten Schreiben des Zwangsverwalters

vom 26. Mai 2006 seien Jahresabschlüsse regelmäßig verspätet vorgelegt wor-

den.

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Auch diese Vorwürfe betreffen die dem Kläger nach der internen Ge-

schäftsverteilung obliegende kaufmännische Geschäftsführung und stellen

- sofern sie sich als zutreffend erweisen sollten - eine schwerwiegende Pflicht-

verletzung dar, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht in die gebo-

tene Gesamtwürdigung bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes

zur Abberufung bzw. Kündigung des Klägers als Geschäftsführer einbezogen

hat.

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III. Das Berufungsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung hierzu

die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

Insoweit weist der Senat noch auf Folgendes hin:

1. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung können auch die bishe-

rigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der unheilbaren Zerrüt-

tung des Verhältnisses zwischen den beiden Geschäftsführern, insbesondere

hinsichtlich der Frage einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers

im Verhältnis zu seiner Mitgeschäftsführerin im Zusammenhang mit der Reakti-

on auf die vom Verpächter ausgesprochene Kündigung, in einem anderen Licht

erscheinen. Es liegt auf der Hand, dass die fristlose Kündigung des Pachtver-

hältnisses durch den Zwangsverwalter die Grundlagen der Gesellschaft berühr-

te und deshalb - zumal wegen der hierfür ohnehin nach der Satzung geltenden

Grundsätze der Gesamtvertretung - eine vorherige ausreichende Information

und Beteiligung der Mitgeschäftsführerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen

gegenüber dem Verpächter geboten war; eine diesbezügliche Pflicht zur Betei-

ligung der Mitgeschäftsführerin kann der Kläger, der im Übrigen - wie ausge-

führt - diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen haben soll, nicht

mit dem Hinweis ausräumen, er sei intern grundsätzlich für den kaufmänni-

schen Bereich allein zuständig.

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In diesem Zusammenhang ist für die Gesamtwürdigung auch die zwi-

schen den Parteien streitige Frage bedeutsam, wer die geplante Besprechung

zwischen den Geschäftsführern am 23. Juni 2006 in der Kanzlei des Klägers

abgesagt hat. Sollte die Absage vom Kläger ausgegangen sein - wie die Be-

klagte behauptet -, so könnte sich gerade darin zeigen, dass der Kläger sein

Schreiben vom 23. Juni 2006 an den Zwangsverwalter bewusst ohne Abstim-

mung mit der Mitgeschäftsführerin verfassen wollte. Das kann ein Indiz für sei-

ne fehlende Kooperationsbereitschaft und Dialogfähigkeit bei der Gesamtleitung

der Beklagten sein, die - neben den weiteren seitens des Klägers gegenüber

der Mitgeschäftsführerin erhobenen, nach Behauptung der Beklagten unberech-

tigten Vorwürfen - zur Zerrüttung des Verhältnisses zu der Mitgeschäftsführerin

beigetragen haben.

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2. Im Übrigen reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberu-

fung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren

Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Ge-

schäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwi-

schen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen

jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise

schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v.

24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit die

Vorinstanzen darauf abgestellt haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer

zu dem Zerwürfnis "entscheidend" oder "maßgeblich" beigetragen haben müs-

se, so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die "Wesentlichkeit" dieses

wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegen-

über, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des

Mitgeschäftsführers überwiegt. Denn - anders als dies teilweise vertreten wird

(vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 13

m.Nachw.) - hat das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Ver-

haltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass

bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden

muss, während der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz

der ständigen Senatsrechtsprechung, dass - je nach Beschlusslage - jeder der

beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abbe-

ruft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürf-

nis gesetzt worden sind.

Goette Kurzwelly Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 02.04.2007 - 8 O 368/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 7 U 86/07 -