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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – 1 StR 709/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktio-
nale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffe-
nen Zwangslage und der abzunötigenden Handlung (BGH NJW 1997, 1082;
NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Ge-
schädigte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten
Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS,
die er ihr gesandt hatte, zu löschen.
Die Strafkammer teilt auch die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen
aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des Amtsgerichts Saulgau mit.
Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die
Höhe von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach
§ 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die Strafkam-
mer indes die Höhe sämtlicher einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit (UA
S. 19).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander