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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – 3 StR 561/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 561/08

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

13. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 1. September 2008 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-

fe von sechs Jahren verurteilt und sichergestellte 50 kg Haschisch eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen und

formellen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält

dagegen bereits sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer

die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Auf

die insoweit ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an.

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1. Der Angeklagte, der die äußeren Umstände der Einfuhrfahrt einge-

räumt, jedoch bestritten hat, vom Vorhandensein der Betäubungsmittel in dem

von ihm gelenkten Fahrzeug gewusst oder dies gebilligt zu haben, hatte bereits

im Ermittlungsverfahren angegeben, von B. mit der Durchfüh-

rung u. a. dieser Fahrt beauftragt worden zu sein und sich am Tattag mit die-

sem in den Niederlanden verabredungsgemäß getroffen zu haben. Auf Grund

der Aussage des Angeklagten wurde gegen B. vom Amtsgericht

Dresden Haftbefehl u. a. wegen des dringenden Verdachts seiner Beteiligung

an der verfahrensgegenständlichen Kurierfahrt erlassen. Einen Aufklärungser-

folg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht gleichwohl verneint. Zur

Begründung hat es darauf verwiesen, das Amtsgericht habe den Haftbefehl ge-

gen B. nach einiger Zeit wieder außer Vollzug gesetzt, weil sich

Zweifel an der Aussage des Angeklagten, dem bislang einzigen Beweismittel für

eine Tatbeteiligung des B. , ergeben hätten.

2. Die fehlende Überzeugung des Landgerichts von einer erfolgreichen

Aufklärungshilfe des Angeklagten wird nicht nachvollziehbar belegt.

Das Landgericht geht zwar im Ansatz zu Recht davon aus, dass § 31

Nr. 1 BtMG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Tatrichter nicht die Über-

zeugung gewinnt, dass die Darstellung des Täters über die Beteiligung Anderer

an der Tat zutrifft (BGHSt 31, 163, 166), wobei der Zweifelsgrundsatz dem Tä-

ter hier nicht zugute kommt (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; BGH

NStZ 2003, 162). Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen indes

besorgen, dass die Annahme, es bestünden berechtigte Zweifel an der Richtig-

keit der Angaben des Angeklagten zu einer Tatbeteiligung des B.

, nicht auf einer eigenen Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht.

Vielmehr legt die Begründung des Landgerichts nahe, dass es sich an die Be-

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wertung der Aussage des Angeklagten durch das Amtsgericht im Haftverscho-

nungsbeschluss gebunden gefühlt und eine eigenständige Würdigung der für

und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten sprechenden Um-

stände deshalb selbst nicht mehr vorgenommen hat. So gibt das Urteil nicht die

Umstände wieder, die dem Amtsgericht Anlass für Zweifel an der Glaubhaftig-

keit der Angaben des Angeklagten in Bezug auf eine Tatbeteiligung des

B. gegeben haben. Das Landgericht hat auch nicht näher dargelegt,

ob und inwieweit die vom Zeugen ZAM Br. in diesem Zusammenhang

zu weiteren Ermittlungsergebnissen gemachten Angaben die Einlassung des

Angeklagten bestätigt haben. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die

Strafkammer § 31 Nr. 1 BtMG zu Recht wegen eines fehlenden Aufklärungser-

folgs für unanwendbar gehalten hat.

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3. Sollte sich der neue Tatrichter die Überzeugung verschaffen, dass die

Angaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des B. zutreffend

sind, hätte der Angeklagte einen Aufklärungserfolg geleistet. Der Umstand,

dass es möglicherweise - etwa wegen des Zweifelssatzes - nicht gelingen wird,

den vom Angeklagten benannten Mittäter letztlich zu überführen, stünde der

Annahme eines Aufklärungserfolgs nicht entgegen (vgl. BGH StV 1997, 639;

BGH NStZ 2003, 162).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer