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BGH Urteil vom 13.01.2009 – 4 StR 301/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

13. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

4 StR 301/08

1.

2.

3.

4.

zu 1., 3. und 4.: wegen Verdachts des Mordes u.a. zu 2.: wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Staatsanwältin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte W. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte M. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. , Rechtsanwältin als Vertreterin für die Nebenklägerin Ma. C. , Rechtsanwalt als Vertreter für die Nebenklägerin Me. C. , Rechtsanwalt als Vertreter für den Nebenkläger Man. C. ,

Rechtsanwältin , Rechtsanwältin als Vertreterinnen des Nebenklägers B. M. , Frau F. als gesetzl. Vertreterin des Nebenklägers B. M. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 7. September 2007

werden verworfen.

2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen unerlaubten Er-

werbs und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter

Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt. Von den Vorwürfen des Mordes, der Vergewaltigung, des sexuellen

Missbrauchs von Kindern und der Misshandlung von Schutzbefohlenen hat es

sie und alle weiteren elf Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespro-

chen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, die

sie auf die Freisprüche der Angeklagten W. , M. und R. bezüg-

lich des angeklagten Tatgeschehens vom 30. September 2001 in der „Tosa-

Klause“ zum Nachteil des Kindes Pascal (Anklage 23 Js 1649/01) und

auf die Freisprüche der Angeklagten S. und M. hinsichtlich des Vorwurfs

des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes B. M. im Spät-

sommer oder Herbst des Jahres 1999 in der Wohnung des Angeklagten S. in

F. (Ziffer 8 der Anklage 22 Js 1751/02) beschränkt hat. Die auf die Sach-

rüge gestützten Rechtsmittel, mit denen die Beschwerdeführerin die Beweis-

würdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet, haben keinen

Erfolg.

I.

Den Angeklagten liegen – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfah-

rens – folgende Anklagevorwürfe zur Last:

1. Anklage vom 16. Februar 2004 – 23 Js 1649/01:

Die Angeklagten sowie die weiteren früheren Mitangeklagten hätten sich

am Nachmittag des 30. September 2001 in der „Tosa-Klause“, einer von der

Angeklagten W. gepachteten Gaststätte, getroffen. Die Angeklagte W. ha-

be den früheren Mitangeklagten D. aufgefordert, den am 11. Dezember

1995 geborenen Pascal herbeizubringen, damit er durch einen Teil der

Anwesenden sexuell missbraucht werden könne. Gegen 17.00 Uhr habe sich

D. auf die Suche nach dem Jungen gemacht und kurze Zeit später mit diesem

die „Tosa-Klause“ betreten. Pascal habe zunächst Süßigkeiten erhalten. Da-

nach habe die Angeklagte M. den sich heftig sträubenden Pascal in ein zu

der „Tosa-Klause“ gehörendes Kämmerchen geschleppt, um es Sch. ,

den Angeklagten S. und R. sowie weiteren Mitangeklagten, die dafür

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an die Angeklagte W. jeweils 20 DM hätten zahlen müssen, zu ermöglichen,

das Kind sexuell zu missbrauchen. Danach hätten der Angeklagte S. , die frü-

heren Mitangeklagten We. und Ca. sowie der Angeklagte R. nach-

einander mit dem sich weiterhin heftig wehrenden und schreienden Pascal den

Analverkehr ausgeübt. Die Angeklagte M. habe sie dabei unterstützt und e-

benfalls sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen. Während des ge-

waltsamen Missbrauchs durch den Angeklagten R. habe Pascal begonnen,

noch lauter zu schreien. Die Angeklagte W. , die das Gesamtgeschehen

foto- oder videografiert habe, und der Angeklagte R. hätten sodann die An-

geklagte M. aufgefordert, das Kind ruhig zu stellen. M. habe daraufhin

den Kopf von Pascal gewaltsam nach unten in ein Kissen gedrückt.

Es habe nicht geklärt werden können, ob Pascal nach dem Missbrauch

durch R. bereits tot gewesen sei oder durch das Vorgehen der Angeklag-

ten M. zu Tode gekommen sei.

Anschließend sei Pascal unter Beteiligung jedenfalls der Angeklagten

M. und der früheren Mitangeklagten K. in einen blauen Müllsack verpackt

worden. Danach hätten alle Angeklagten über einen möglichen Ablageort des

Sackes diskutiert. Der Angeklagte S. habe daraufhin den Müllsack in den La-

deraum des Kraftfahrzeugs der Angeklagten W. verbracht. W. habe

sodann das Fahrzeug, in welchem auch M. und S. gesessen hätten, zu ei-

ner Kiesgrube in Scho. (Frankreich) gefahren. Dort habe S. das Kind

verscharrt.

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2. Ziffer 8 der Anklage vom 5. April 2004 – 22 Js 1751/02:

Die Angeklagte M. , deren am 8. Januar 1995 geborener Sohn B.

M. , der Angeklagte S. und der gesondert Verfolgte Kr. sei-

en im Spätsommer oder Herbst des Jahres 1999 in der Wohnung des Ange-

klagten S. zusammengekommen. Dort hätten M. , S. und Kr. den

Entschluss gefasst, sowohl untereinander als auch an und vor dem Kind sexu-

elle Handlungen vorzunehmen. Kr. habe daraufhin zunächst in der Toilette

und sodann im Wohnzimmer B. M. sexuell missbraucht, während

gleichzeitig die Angeklagte M. den Angeklagten S. oral befriedigt habe.

II.

Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigespro-

chen, da es eine sichere Überzeugung vom Hergang der Taten und einer et-

waigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte.

1. In den nahezu sechs Jahren seit dem Verschwinden von Pascal hät-

ten sich keinerlei objektive Spuren gefunden, die geeignet gewesen seien, die

Anklagevorwürfe bezüglich des Tatgeschehens vom 30. September 2001 in

irgendeiner Weise zu untermauern.

Trotz intensivster Suche, unter anderem mit Hilfe eines Tornadojets mit

Bodenradar und mittels eines mehrtägigen Einsatzes einer Polizeihundertschaft

mit Leichenspürhunden, sei die Leiche Pascals im Bereich des von der Ange-

klagten M. genannten Ablageortes, einem Grubengelände in Scho.

(Frankreich), nicht gefunden worden. Sie habe trotz öffentlicher Fahndung bis

heute auch an anderer Stelle nicht aufgefunden werden können.

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Auch das Kinderfahrrad Pascals, nach dem ebenfalls öffentlich gefahn-

det worden sei, sei nie mehr aufgetaucht. Insoweit sei bemerkenswert, dass

keiner der so genannten geständigen Angeklagten (D. , K. , Ka. ,

G. und M. ) etwas von dem Fahrrad berichtet habe, obwohl Pascal zwei-

fellos an dem Nachmittag des 30. September 2001 mit diesem unterwegs ge-

wesen sei und seine Mutter, die Zeugin Z. , Pascals Fahrradhelm ge-

gen 18.00 Uhr im Hof ihres Wohnanwesens gefunden habe. Hätten die Ange-

klagten M. , W. und S. das Fahrrad gemeinsam mit der Kinderleiche

„entsorgt“, so hätte die Angeklagte M. dies sicherlich bemerkt. Es sei kein

Grund ersichtlich, warum sie dies dann nicht habe schildern sollen. Wäre Pas-

cal hingegen ohne sein Fahrrad zur „Tosa-Klause“ gegangen, wäre sein Fahr-

rad unabhängig und parallel zu seinem Verschwinden aus einem anderen

Grunde spurlos abhanden gekommen, was zumindest einen bemerkenswerten

Zufall darstellen würde.

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Alle durch die belastenden Angaben der so genannten geständigen An-

geklagten veranlassten Ermittlungen hätten nicht zum Auffinden objektiver Spu-

ren, wie DNA-, Blut- oder Haarspuren, geführt, die als Bestätigung hätten ge-

wertet werden können. So seien insbesondere der angebliche Tatort, das

Kämmerchen in der „Tosa-Klause“, darüber hinaus die Wohnungen der Ange-

klagten S. , W. und R. /G. sowie die Kraftfahrzeuge der Ange-

klagten W. und S. kriminaltechnisch intensivst auf Spuren untersucht

worden, die auf eine etwaige Anwesenheit Pascals hätten schließen lassen

können. Es seien indes keinerlei Blut-, DNA-, Sperma-, Haar- oder Faserspuren

gefunden worden, die dem Kind oder der Tat hätten zugeordnet werden kön-

nen.

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Schließlich seien keine kinderpornografischen Fotos oder Videoaufnah-

men gefunden worden, die im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf zum

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Tatgeschehen vom 30. September 2001 stehen könnten. Weder im Rahmen

der durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen noch in irgendeinem anderen

Zusammenhang seien Computerdateien, Fotos oder Videos kinderpornografi-

schen Inhalts sichergestellt worden.

2. Zwar würden die Anklagevorwürfe in ihrem Kernbereich auf Angaben

beruhen, welche die Angeklagte M. und die früheren Mitangeklagten D. ,

K. , Ka. und G. zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer zahl-

reichen Vernehmungen getätigt hätten. Jedoch zwinge das Fehlen jeglicher ob-

jektiver Beweismittel zu einer besonders kritischen Betrachtung dieser Anga-

ben. Einer solchen hielten sie im Ergebnis nicht stand.

Insoweit sei zunächst zu konstatieren, dass keiner der Angeklagten über

ein Jahr lang nach dem Verschwinden von Pascal am 30. September 2001 in

irgendeiner Weise auch nur eine Andeutung hinsichtlich seiner angeblichen Be-

obachtungen zum Tatgeschehen geäußert habe. Auch nachdem – ausgehend

von der Verhaftung mehrerer der Angeklagten in dem Verfahren wegen sexuel-

len Missbrauchs zum Nachteil des Kindes B. M. – seitens der Kriminal-

polizei verstärkt in diese Richtung ermittelt worden sei, hätten zunächst auch

die so genannten geständigen Angeklagten in diversen Vernehmungen eine

Beteiligung am Verschwinden des Pascal in Abrede gestellt.

Als im weiteren die Angeklagten D. , K. , Ka. , G. und

M. im Laufe der Zeit begonnen hätten, Angaben zum Verschwinden Pascals

zu tätigen, hätten sie in einer Vielzahl von Vernehmungen eine Fülle von in ho-

hem Maße widersprüchlicher Angaben zu einem Geschehen am 30. September

2001 in der „Tosa-Klause“ gemacht. Die in Anzahl und Ausmaß kaum nachvoll-

ziehbaren Widersprüche hätten sich vom unmittelbaren Kerngeschehen, über

das erweiterte Kerngeschehen bis hin zum Randgeschehen erstreckt.

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Die Angaben der hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsstruktur zumindest auf-

fälligen Angeklagten seien zudem oftmals erst durch massive Vorhalte, Sugges-

tionen und Beeinflussungen anderer Art zustande gekommen.

Schließlich hätten alle fünf Angeklagten ihre belastenden Angaben voll-

umfänglich widerrufen.

3. Bezüglich des Vorfalls im Spätsommer oder Herbst 1999 zum Nachteil

des Kindes B. M. habe die Angeklagte M. zwar diesen bei ihrer

dritten verantwortlichen Vernehmung am 25. November 2002 so beschrieben,

wie er dann in der Anklage seinen Niederschlag gefunden habe. Allerdings ha-

be sie ihn in ihrer ersten verantwortlichen Vernehmung vom 19. November

2002 unmittelbar nach ihrer Festnahme noch anders und überdies erst nach

entsprechenden Vorhalten geschildert. In Anbetracht der Entstehung der Anga-

ben, des späteren Widerrufs und insbesondere vor dem Hintergrund der Ge-

samtheit der Aussagen der Angeklagten M. sei es nicht möglich, zweifelsfrei

von irgendwelchen ihrer Bekundungen überzeugt zu sein.

III.

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1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

hat es in der Regel hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt,

weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu über-

winden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene

Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Der revisions-

rechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der Be-

weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

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Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdi-

gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesi-

cherte Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter die gebotene Gesamtwür-

digung unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung

16; BGH NJW 2007, 92, 94 jeweils m.w.N.). Weiterhin muss die Beweiswürdi-

gung erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Um-

ständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR

StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche

Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht

überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-

gungsbildung gestellt hat (vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung

22).

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2. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beweiswürdigung des Land-

gerichts nicht zu beanstanden.

a) Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Be-

schwerdeführerin nicht in Anbetracht der belastenden Angaben der fünf „ge-

ständigen“ Angeklagten die Anforderungen an die Beweisführung überspannt.

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aa) Das Landgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung erkennbar stets

im Blick gehabt, dass die Angeklagte M. sowie die früheren Angeklagten

D. , K. , Ka. und G. zeitweise bei Vernehmungen im Ermitt-

lungsverfahren, Explorationen durch Sachverständige und teilweise auch noch

im Rahmen ihrer Einlassungen in der Hauptverhandlung zum Kernbereich des

angeklagten Tatgeschehens vom 30. September 2001 - jedenfalls zum

Teil - übereinstimmende Angaben gemacht haben. Es ist daher zunächst auch

nach einem Abgleich dieser Angaben, insbesondere auf Grund der Überein-

stimmungen in den Bekundungen der Angeklagten M. , G. und Ka. ,

zu dem vorläufigen Zwischenergebnis gelangt, gewichtige Gründe sprächen

dafür, dass sich zumindest die Angeklagten R. , M. und W. im

Sinne der zugelassenen Anklage strafbar gemacht haben könnten. Hierbei hat

das Landgericht ausdrücklich in seine Überlegungen eingestellt, dass die fest-

gestellten Übereinstimmungen in den Aussagen namentlich der Angeklagten

M. , G. und Ka. im Rahmen von insgesamt 13 voneinander unab-

hängigen Vernehmungen bzw. sonstigen Anhörungen hinsichtlich eines „meh-

raktigen und einzigartigen Geschehens“ ein für die Beurteilung der Glaubhaftig-

keit „normalerweise schwer zu entkräftendes Kriterium“ darstellt.

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bb) Dass sich das Landgericht gleichwohl nach einer sorgfältigen und

eingehenden Analyse der zum Teil auf Film- und Tonträger aufgenommenen

einzelnen Aussagen, vielfach unter wortgetreuer Wiedergabe ihrer Inhalte, nicht

von deren Glaubhaftigkeit zu überzeugen vermocht hat, ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

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(1) Denn es hat zum Einen anhand der Entstehung und Entwicklung der

belastenden Angaben im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die wesent-

lichen Übereinstimmungen in den „geständigen“ Aussagen nahe liegend darauf

zurückgeführt werden können, dass den vernommenen Angeklagten jeweils die

Angaben der anderen – zeitnah vernommenen – Angeklagten vorgehalten wor-

den sind und die zu Vernehmenden daraufhin – auf Grund der Ausübung eines

gewissen Vernehmungsdrucks und/oder infolge einer persönlichkeitsbegründe-

ten erhöhten Suggestibilität – das Vorgehaltene im Widerspruch zu dem Inhalt

früherer Aussagen sodann jeweils als zutreffend bestätigt haben.

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So hat das Landgericht mittels einer detaillierten Wiedergabe des Inhalts

und des chronologischen Ablaufs der Vernehmungen der nach der Einschät-

zung des angehörten psychiatrischen Sachverständigen erhöht suggestiblen

Angeklagten M. aufgezeigt, dass ihre Angaben zum Kerngeschehen, etwa

zu den in der „Tosa-Klause“ anwesenden Personen, zu ihrer eigenen Tatbeteili-

gung, zum Einsatz einer blauen Mülltüte für den Abtransport der Kinderleiche

oder zu dem Filmen oder Fotografieren des Tatgeschehens durch die Ange-

klagte W. , jeweils erst nach entsprechenden Vorhalten der Verhörsperso-

nen erfolgt sind, und zwar vielfach, nachdem die Angeklagte kurze Zeit zuvor

noch einen ganz anderen Geschehensablauf geschildert hatte.

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Nichts anderes ergeben die Urteilsausführungen in Bezug auf die „ge-

ständigen“ Angaben des Angeklagten Ka. , die ihrerseits weitgehend wie-

derum auf dem Vorhalt der Aussagen der Angeklagten M. und G. beru-

hen. Auf diese Vorhalte hin hat der Angeklagte jeweils eher einsilbig und regel-

mäßig erst auf mehrfache Aufforderung und Nachfrage seitens der Verneh-

mungsbeamten, die eingeräumt haben, durchaus mit „konfrontativen“ Verneh-

mungsmethoden gearbeitet zu haben, seine angeblichen Beobachtungen mit-

geteilt. Insoweit hat das Landgericht insbesondere hervorgehoben, dass der

Angeklagte Ka. bei seiner Zeugenvernehmung vom 22. Februar 2003, bei

der er erstmals Angaben zu seinen angeblichen Beobachtungen am 30. Sep-

tember 2001 gemacht hat, auch nach mehrstündiger Vernehmungsdauer zu

keinem Zeitpunkt den Angeklagten R. – nach dem Anklagevorwurf im-

merhin der Haupttäter – erwähnt hatte. Vielmehr gab er erst auf Vorhalt und

nach mehrmaliger Nachfrage an, dass auch der Freund der G. , also

R. , in das Kämmerchen gegangen sei. Seine Aussage, dass der

Junge (gemeint ist: Pascal) während des Aufenthalts R. s in dem Käm-

merchen geschrieen habe, erfolgte zudem erst nach einer Unterbrechung der

Vernehmung, in der seitens der Verhörspersonen „ein Gespräch mit Herrn

Ka. über die Wahrhaftigkeit seiner Aussage“ geführt worden war.

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Zu dem Aussageverhalten der Angeklagten K. hat das Landge-

richt exemplarisch zahlreiche Einzelheiten aus dem Ablauf und der Gestaltung

der Vernehmungen dargestellt, die es jedenfalls als plausibel erscheinen las-

sen, dass diese Angeklagte jeweils „das ihr zumindest subtil Vorgegebene `will-

fährig nachplappert´“. Zudem belegen die hierzu getroffenen Feststellungen,

dass auf die Angeklagte teilweise ein nicht unerheblicher Vernehmungsdruck

ausgeübt worden ist. So ist bei ihrer Zeugenvernehmung vom 22. Februar 2003

gegen 20.00 Uhr von den Vernehmungsbeamten eine Pause mit dem Bemer-

ken eingelegt worden, man habe den Eindruck, dass sie – die Angeklagte –

noch nicht alles gesagt habe und sie „jetzt hier die Chance habe, im Zeugensta-

tus zu verbleiben, wenn sie die Wahrheit sage“. Sodann wurde ihr vorgehalten,

dass Aussagen vorliegen würden, nach denen die Angeklagten G. und M.

bei der Tötung von Pascal im Kämmerchen gewesen seien. Daraufhin bestätig-

te sie, dass – entgegen ihren bisherigen Angaben – auch die Angeklagte M.

„drin“ war. Bezüglich der Angeklagten G. konnte sie sich auch auf Nachfrage

hin zunächst nicht erinnern. Zwei Antworten später bekundete sie, sie wisse es

„nicht [zu]100%“, um dann kurze Zeit darauf schließlich auf die Frage, ob Frau

G. „bei der Tötung dabei“ gewesen sei, mit einem schlichten „Ja“ zu antwor-

ten.

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Bezüglich des Angeklagten D. , der auf Vorhalt einer „Arbeitshypo-

these“ („Versuchsballon“) eines Vernehmungsbeamten erstmals einen Zusam-

menhang zwischen dem Verschwinden Pascals, der „Tosa-Klause“ und einem

sexuellen Missbrauch hergestellt hat, ist das Landgericht mit nachvollziehbaren

Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Bekundungen weitestge-

hend nicht der Wahrheit entsprechen und daher für eine Überführung der An-

geklagten insgesamt nicht geeignet sind. Auch insoweit hat es im Einzelnen

aufgezeigt, dass D. s – häufig wechselnde und sich widersprechende – An-

gaben teilweise erst „nach bemerkenswerten Vorhalten der vernehmenden Po-

lizeibeamten“ zustande gekommen sind.

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(2) Darüber hinaus hat das Landgericht – im Anschluss an die hierzu an-

gehörten psychiatrischen Sachverständigen – auch in der Persönlichkeitsstruk-

tur der „geständigen“ Angeklagten rechtsfehlerfrei Besonderheiten aufgezeigt,

die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu

begründen.

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Danach besteht bei der Angeklagten M. eine kombinierte Persönlich-

keitsstörung. Neben einer emotionalen Instabilität und moralischen Verwahrlo-

sung liegt bei ihr eine erhöhte Suggestibilität vor. Sie ist intellektuell minderbe-

gabt und zeigt sich generell als desorganisiert, ungesteuert und empfänglich

gegenüber situativen Einflüssen. Die intellektuelle Befähigung der Angeklagten

K. ist ebenfalls bei einem IQ von nur etwa 50 deutlich unterdurchschnitt-

lich. Sie ist grundsätzlich nur eingeschränkt aussagetüchtig, da sie auf Grund

ihrer Debilität nur beschränkt Geschehnisse wahrnehmen, sich diese merken

und dann wiedergeben kann. Zu dem Angeklagten D. hat das Landgericht

dem psychiatrischen Sachverständigen folgend ausgeführt, dass sich seine

Wahrheitsliebe nur knapp unterhalb einer „Mythomania Pseudologica“, d.h. ei-

nes krankhaften Zwangs zur lügenhaften Übertreibung, bewegt. Die Angeklagte

G. schließlich ist von ihrer Persönlichkeit her darauf bedacht zu gefallen, sie

verliert schnell die Distanz. Gegenüber Suggestiveinflüssen zeigt sie sich als

empfänglich.

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(3) Angesichts dieser Umstände, der zahlreichen vom Landgericht im

Einzelnen aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der „geständigen“ Ange-

klagten sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen sowie des Fehlens

objektiver, die Aussagen stützender Beweismittel ist es daher von Rechts we-

gen nicht zu beanstanden, dass die StrafKa. verbleibende Zweifel an der

Wahrhaftigkeit der die Angeklagten belastenden Bekundungen nicht hat über-

winden können.

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b) Das Landgericht hat auch die erforderliche Gesamtwürdigung der für

und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Umstände vorge-

nommen. Es hat hierbei insbesondere den Zusammenhang zwischen dem an-

geklagten Tatgeschehen zum Nachteil des Kindes Pascal und den Vorwürfen

des – zeitlich vorausgehenden – sexuellen Missbrauchs des Kindes B.

M. gesehen. Hierzu hat es ausdrücklich klar gestellt, dass es die Zweifel an

den Angaben der „geständigen“ Angeklagten gegebenenfalls hätte überwinden

können, wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, dass zunächst das Kind

B. M. und später auch Pascal bereits vor dem 30. September 2001

Opfer eines systematischen sexuellen Missbrauchs gewesen wären. Dies hat

es jedoch ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint und sich hierbei insbesondere auf

die Angabe der kinderpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Schw. ge-

stützt, die nach einer eingehenden Überprüfung des Inhalts und insbesondere

der Entstehung der zahlreichen Angaben des Kindes B. M. über ei-

nen sexuellen Missbrauch durch die Angeklagten und andere Personen zu dem

Ergebnis gekommen ist, dass diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf

einen Erfahrungshintergrund schließen lassen. Zwar ist die Sachverständige

davon ausgegangen, dass B. M. s Aussagen „wahrscheinlich“ ein

erlebnisfundierter Kern zugrunde liege. Dieser ließe sich aber aufgrund von

Mehrfachbefragungen und Aussageerweiterungen mit zum Teil phantastischen

Inhalten nicht mehr eingrenzen. Sie teile zwar nicht ganz die Auffassung des

Sachverständigen Prof. Dr. St. in dessen Gutachten vom 9. Januar 2004,

der die Aussagesituation, in der B. M. seine initialen Schilderungen

über Missbraucherfahrungen getätigt hat, als „geradezu lehrbuchmäßig für die

Konfiguration von Wirkungsmechanismen für die Entstehung von suggestions-

bedingten Falschaussagen von Kindern“ beschrieben habe. Jedoch könne auch

sie weder die „Suggestivhypothese“ noch die „Verschmelzungshypothese“ zu-

rückweisen. Dem hat sich das Landgericht nach der gebotenen Überprüfung

angeschlossen.

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c) Soweit schließlich die Revision in weiteren Einzelbeanstandungen in

der Beweiswürdigung des Landgerichts Lücken, Widersprüche sowie Verstöße

gegen Denkgesetze und Fehler bei der Anwendung des Zweifelssatzes zu se-

hen glaubt, vermag der Senat solche nicht zu erkennen. Die diesbezüglichen

Ausführungen stellen vielmehr weitgehend den im Revisionsverfahren untaugli-

chen Versuch dar, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrich-

ters zu setzen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann