BGH Beschluss vom 13.01.2009 – IX ZB 283/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 13. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 7. November 2008 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesge-
richtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 ist nicht durch
einen solchen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Eine nach § 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zu-
lässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. Das Insolvenzgericht hat den An-
spruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Alle maßgeblichen
Entscheidungen und Verfügungen des Insolvenzgerichts sind dem Rechtsbe-
schwerdeführer formwirksam zugestellt worden. Das folgt aus § 9 Abs. 3 InsO.
Danach genügt im Insolvenzverfahren die öffentliche Bekanntmachung zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung
selbst neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vor-
schreibt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Dezember 2006 betref-
fend die Insolvenzeröffnung, die Anmeldefrist und den ersten Prüfungstermin ist
ausweislich der Gerichtsakten in der gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der bis zum
30. Juni 2007 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Weise durch Veröffentli-
chung im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht worden. Die Verfügung vom
24. August 2007 betreffend die Bestimmung des Schlusstermins, der Beschluss
vom 25. September 2007 betreffend die Ankündigung der Restschuldbefreiung
und der Beschluss vom 25. Oktober 2007 betreffend die Einstellung des Insol-
venzverfahrens
sind
ausweislich
der
Gerichtsakten
in
der
gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der seit dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung) vor-
geschriebenen Weise, d.h. im Internet, bekannt gemacht worden.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 36v IN 5436/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2008 - 86 T 685/08 -