Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2009 – IX ZB 283/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 13. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 7. November 2008 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-

lässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesge-

richtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 ist nicht durch

einen solchen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.

2

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Eine nach § 7

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zu-

lässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. Das Insolvenzgericht hat den An-

spruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Alle maßgeblichen

Entscheidungen und Verfügungen des Insolvenzgerichts sind dem Rechtsbe-

schwerdeführer formwirksam zugestellt worden. Das folgt aus § 9 Abs. 3 InsO.

Danach genügt im Insolvenzverfahren die öffentliche Bekanntmachung zum

Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung

selbst neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vor-

schreibt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Dezember 2006 betref-

fend die Insolvenzeröffnung, die Anmeldefrist und den ersten Prüfungstermin ist

ausweislich der Gerichtsakten in der gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der bis zum

30. Juni 2007 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Weise durch Veröffentli-

chung im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht worden. Die Verfügung vom

24. August 2007 betreffend die Bestimmung des Schlusstermins, der Beschluss

vom 25. September 2007 betreffend die Ankündigung der Restschuldbefreiung

und der Beschluss vom 25. Oktober 2007 betreffend die Einstellung des Insol-

venzverfahrens

sind

ausweislich

der

Gerichtsakten

in

der

gemäß § 9 Abs. 1 InsO (in der seit dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung) vor-

geschriebenen Weise, d.h. im Internet, bekannt gemacht worden.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 36v IN 5436/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2008 - 86 T 685/08 -