BGH Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 43/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
17. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene
Sachvortrag rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass die beanstandeten
Äußerungen der Beklagten nicht zur Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung erfolgt seien.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.000,00 €
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - 1 O 561/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2008 - 4 U 1384/07 -