Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 43/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

17. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene

Sachvortrag rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass die beanstandeten

Äußerungen der Beklagten nicht zur Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung erfolgt seien.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000,00 €

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - 1 O 561/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2008 - 4 U 1384/07 -