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BGH Beschluss vom 14.01.2009 – 4 StR 300/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

4 StR 300/08

1.

2.

zu 1.: wegen räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 22. Januar 2008 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind ins-

besondere auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung und

der hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten hinreichend be-

legt. Zwar war der Zeuge S. im Rahmen des seit Anfang Sep-

tember 2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich

vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Dies war aber am Tattage,

dem 12. September 2006, nicht der Fall. Der Zeuge S. hatte

nach Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, dass sein An-

spruch auf Zahlung des Arbeitslohnes durch die mangelnde

Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin gefährdet war. Er konn-

te deshalb gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach dem

Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern. Der Senat ent-

nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der

Zeuge S. dies - jedenfalls konkludent - gegenüber den Ange-

klagten zum Ausdruck gebracht hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer