Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.01.2009 – 4 StR 429/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen Untreue im Fall II. A 6 der Gründe des Urteils des
Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 2008 verurteilt
worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-
nete Urteil
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-
lung wegen Untreue im Fall II. A 6 entfällt,
b)
im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tages-
satz der in den Fällen II. A verhängten Geldstrafen
jeweils ein Euro beträgt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit To-
desfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Un-
treue in sechs Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der
Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
wegen Untreue im Fall II. A 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Einsatzstrafe von
sieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden Einzelgeldstrafen hat der
Wegfall der Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen keine Auswirkungen auf den
Bestand des Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den Fällen
II. A unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe nach und setzt sie auf den
nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von je-
weils einem Euro fest.
3
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-
soweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2008, die auch durch die
Gegenerklärung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in Frage ge-
stellt werden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer