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BGH Beschluss vom 14.01.2009 – 4 StR 429/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 429/08

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen Untreue im Fall II. A 6 der Gründe des Urteils des

Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 2008 verurteilt

worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-

wendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-

lung wegen Untreue im Fall II. A 6 entfällt,

b)

im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tages-

satz der in den Fällen II. A verhängten Geldstrafen

jeweils ein Euro beträgt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit To-

desfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Un-

treue in sechs Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der

Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das

Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

wegen Untreue im Fall II. A 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Einsatzstrafe von

sieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden Einzelgeldstrafen hat der

Wegfall der Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen keine Auswirkungen auf den

Bestand des Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den Fällen

II. A unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe nach und setzt sie auf den

nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von je-

weils einem Euro fest.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-

soweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2008, die auch durch die

Gegenerklärung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in Frage ge-

stellt werden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer