Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2009 – 4 StR 563/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ein-

stimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Be-

gründung der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle

erhobenen Verfahrensrügen zu gewähren, wird verwor-

fen.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit

des Antrags. Denn der Angeklagte hat schon die Wah-

rung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Kennt-

niserlangung von dem Verwerfungsantrag des General-

bundesanwalts vom 24. November 2008 nicht glaubhaft

gemacht (Absatz 2 der Vorschrift). Im Übrigen hat er

auch nicht dargetan, ohne sein Verschulden verhindert

gewesen zu sein, seine Verfahrensrügen innerhalb der

Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Form

anzubringen (§ 44 Satz 1 StPO). Wird geltend gemacht,

fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulie-

rung einer Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im

Wiedereinsetzungsgesuch so genau mitgeteilt werden,

wie dies dem Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht

möglich ist (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10). Dem

genügen die Ausführungen des Angeklagten in dem zu

Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag offensicht-

lich nicht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass

eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung oder Nachholung

einer im Übrigen - wie hier durch den Verteidiger - bereits

fristgerecht mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrü-

ge begründeten Revision grundsätzlich nicht bewilligt

werden kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44

Rdn. 7 m.N.). An alledem ändert nichts, dass dem Be-

schwerdeführer - wie er geltend macht - weder das ange-

fochtene Urteil noch die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts zugestellt worden sind; denn insoweit genüg-

te nach § 145 a Abs. 1 StPO die Zustellung an den be-

stellten Verteidiger.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008 wird als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift zutreffend ausgeführt hat, hätten auch die von

dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle

erhobenen Verfahrensbeschwerden - ihre Zulässigkeit

unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen kön-

nen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer