BGH Beschluss vom 14.01.2009 – IV ZR 171/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2009
durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert: bis 7.000 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 225/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2008 - 12 U 3/08 -