BGH Beschluss vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
VIII ZR 70/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Richtlinie 1999/44/EG Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu für bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Rege- lung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswid- rigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchs- gut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-
chers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge- mäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ver- brauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter da- hin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Rege- lung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Ver- tragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Ver- braucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchs- gutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des ver- tragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Ver- wendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
Gründe
I.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt,
am 24. Januar 2005 45,36 m² polierte Bodenfliesen eines italienischen Herstel-
lers zum Preis von 1.191,61 € ohne und 1.382,27 € mit 16% Mehrwertsteuer. Er
ließ rund 33 m² der Fliesen im Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Trep-
penpodest seines Hauses verlegen. Danach zeigten sich auf der Oberfläche
Schattierungen, die mit bloßem Auge zu erkennen sind. Der Kläger erhob des-
wegen Mängelrüge, die die Beklagte nach Rücksprache mit dem Hersteller am
26. Juli 2005 zurückwies. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Be-
weisverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den
bemängelten Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht
beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Aus-
tausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige
mit 5.026,35 € ohne und 5.830,57 € einschließlich 16% Mehrwertsteuer.
Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung hat der Kläger
die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Lieferung mangelfreier Flie-
sen und auf Zahlung von 5.830,57 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das
Landgericht hat die Beklagte aus dem – vom Kläger nicht geltend gemachten –
Gesichtspunkt der Minderung zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen verurteilt
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzli-
chen Urteils zur Lieferung von 45,36 m² mangelfreier Fliesen und zur Zahlung
von 2.122,37 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung
von 2.122,37 € nebst Zinsen.
II.
Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 325 = ZGS
2008, 315) hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung man-
gelfreier Fliesen aus § 434, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB. Die ihm von
der Beklagten verkauften und gelieferten Fliesen seien mangelhaft (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Gemäß dem Gutachten des gerichtlichen Sachver-
ständigen wiesen sie einen herstellungsbedingten Polierfehler auf, der insbe-
sondere bei Tageslichteinfall in der Fläche sichtbar sei, wie eine Inaugen-
scheinnahme des Gerichts bestätigt habe. Eine Beseitigung des Mangels
(§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB) sei technisch nicht möglich. Die von der Beklagten
erhobene Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB, dass die vom Kläger verlangte Lie-
ferung mangelfreier Fliesen unverhältnismäßige Kosten verursache, sei unbe-
gründet. Es komme nur eine absolute Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3
Satz 3 Halbs. 2 BGB) in Betracht. Dabei sei das Interesse des Klägers an der
Durchführung der Nacherfüllung gegen das Interesse der Beklagten, nicht mit
den dafür anfallenden Kosten belastet zu werden, abzuwägen. Zu diesen Kos-
ten gehörten nicht die des Einbaus der neuen Fliesen, sondern lediglich die für
deren Lieferung (rund 1.200 € einschließlich Transport) sowie die für die Besei-
tigung, also Ausbau und Entsorgung, der mangelhaften Fliesen (rund 2.100 €).
Der Wortlaut des § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB, in dem von der "Lieferung ei-
ner mangelfreien Sache" die Rede sei, spreche zwar dagegen, die Aus- und
Einbaukosten zu den Nacherfüllungskosten zu zählen. Da der Nacherfüllungs-
anspruch nur ein modifizierter Erfüllungsanspruch sei, sei auch die Annahme
fernliegend, dass zu den ursprünglichen kaufvertraglichen Pflichten der Über-
gabe und Übereignung der Kaufsache zusätzlich bisher nicht geschuldete
Handlungspflichten hinzukommen sollten. Andererseits ergebe sich aber aus
der Pflicht des Verkäufers, dem Käufer Eigentum und Besitz – nur – an der
mangelfreien Kaufsache zu verschaffen, im Umkehrschluss, dass der Käufer
nicht verpflichtet sei, neben der mangelfreien Sache auch noch die mangelhafte
zu behalten. Daraus folge eine vertragliche Rücknahmeverpflichtung des Ver-
käufers hinsichtlich der mangelhaften Sache. Damit falle neben der Pflicht zur
Mitnahme auch das dieser notwendigerweise vorgelagerte Herausreißen der
mangelhaften Fliesen in den Bereich der Nacherfüllungspflicht. Den Gesetzes-
materialien lasse sich zudem entnehmen, dass § 439 BGB der Umsetzung von
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Gebrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) diene. Bei der gebote-
nen richtlinienkonformen Auslegung sei zu beachten, dass in Art. 3 Abs. 2
Satz 1 der Richtlinie nicht wie in § 439 Abs. 1 BGB von "Nacherfüllung", son-
dern von "Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes"
die Rede sei und dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien
Sache" noch mit den Worten "Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3"
umschrieben sei. Danach treffe den Verkäufer mehr als nur die Pflicht zur
Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache. Vielmehr schulde er
die "Herstellung" eines vertragsgemäßen "Zustands". Dieser sei dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Kaufsache inzwischen bestimmungsgemäß verarbeitet
worden sei. Auch der Begriff "Ersatzlieferung" spreche dafür, dass der Verkäu-
fer mehr schulde als nur "Lieferung". Wer eine Sache "ersetze", müsse nicht nur
die neue Sache übergeben, sondern auch die alte wegnehmen, weil er sonst
"hinzusetze". Das ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie,
wonach die Ersatzlieferung "ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Ver-
braucher" erfolgen müsse, wobei "die Art des Verbrauchsgutes sowie der
Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte", zu berücksichti-
gen seien.
Im Rahmen der Abwägung des Interesses des Klägers an der Durchfüh-
rung der Nacherfüllung einerseits mit dem Interesse der Beklagten daran, nicht
mit unverhältnismäßig hohen Nacherfüllungskosten belastet zu werden, ande-
rerseits könne angesichts des Umstandes, dass die Beeinträchtigung durch die
fehlerhaften Fliesen erheblich sei und die Nacherfüllung neben der Lieferung
mangelfreier Fliesen nach der nicht angegriffenen Berechnung des gerichtli-
chen Sachverständigen Kosten von 2.122,37 € einschließlich 19% Mehr-
wertsteuer verursache, nicht festgestellt werden, dass die Nacherfüllung mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
Aus dem Vorstehenden folge, dass der Kläger gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung von 2.122,37 € aus § 434, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1
und 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB habe.
Zwar sehe § 439 Abs. 1 und 2 BGB selbst keinen Zahlungsanspruch vor, son-
dern verpflichte den Verkäufer nur zur Durchführung der Nacherfüllung auf ei-
gene Kosten. Indem die Beklagte jedoch vorgerichtlich jegliche Ansprüche des
Klägers zurückgewiesen habe, habe sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung schuld-
haft verletzt (§ 281 Abs. 1 BGB) und die Leistung ernsthaft und endgültig ver-
weigert (§ 281 Abs. 2 BGB), so dass es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung
nicht bedurft habe.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Lieferung
mangelhafter Fliesen (§ 434, § 437 Nr. 3, § 440, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1
BGB) stünden dem Kläger mangels Verschuldens der Beklagten nicht zu.
III.
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen richtet. In dieser Höhe ist die
Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert, da sie bereits in erster In-
stanz zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen verurteilt worden ist und dagegen
keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
2. Soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 273,10 €, nämlich von
weiteren 1.849,27 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, hängt die Entscheidung
über die – insoweit zulässige – Revision davon ab, ob das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat, dass der Kläger von der Beklagten die Kosten des
Ausbaus der Fliesen ersetzt verlangen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist
wiederum von der Auslegung der oben (unter II) bezeichneten Richtlinie (im
Folgenden nur: Richtlinie) abhängig, die hier Anwendung findet, da es sich bei
dem Kaufvertrag der Parteien, wie das Berufungsgericht unwidersprochen un-
terstellt hat, um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von Art. 1 der Richtlinie
(und dementsprechend von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, bei dem der
nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelnde Kläger als Verbrau-
cher von der gewerblich tätigen Beklagten als Verkäuferin mit den Fliesen ein
Verbrauchsgut gekauft hat.
a) Nach dem nationalen deutschen Recht steht dem Kläger ein Anspruch
auf Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen nicht zu. Zu
Recht und unangegriffen hat das Berufungsgericht insoweit einen Schadenser-
satzanspruch des Klägers aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Lieferung mangelhafter
Fliesen verneint, weil die Beklagte weder die Lieferung der mangelhaften Flie-
sen selbst verschuldet noch nach § 278 BGB für ein Verschulden der Herstelle-
rin der Fliesen einzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 – VIII ZR
211/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2008, 1890 = NJW 2008,
2837, Tz. 29 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Klä-
ger gegen die Beklagte aber auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Fall 2, § 280 Abs. 1 und 3, § 281
Abs. 1 und 2 BGB wegen der unterbliebenen Nachlieferung mangelfreier Flie-
sen. Dabei ist nach dem unstreitigen Sachverhalt und den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Fliesen we-
gen eines nicht zu beseitigenden Polierfehlers mangelhaft sind, Abhilfe nur
durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich ist, den die Beklagte
ernsthaft und endgültig verweigert hat, und für den Ausbau der mangelhaften
Fliesen Kosten in Höhe von 2.122,37 € (einschließlich 19% Mehrwertsteuer)
anfallen.
aa) Nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (außer
dem Berufungsgericht OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432; OLG Köln, NJW-RR
2006, 677; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2007 – 19 U 52/07, n.v.; LG
Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 – 9 S 85/06, n.v.) und einer verbreiteten Auf-
fassung im Schrifttum (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rdnr. 32;
Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1895; ders., NJW 2007,
1, 5 (zweifelnd); Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 439 Rdnr. 51 f.; Schnei-
der/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216; Schneider, ZGS 2008, 177 f.; Terrahe,
VersR 2004, 680, 682; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13;
Witt, ZGS 2008, 369, 370) kann der Käufer in dem hier in Rede stehenden Fall
der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1
Fall 2 BGB) von dem Verkäufer allerdings grundsätzlich den Ausbau der man-
gelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß
eingebaut worden ist, und dementsprechend auch – im Wege des Schadenser-
Nach einer anderen Ansicht in der Literatur steht dem Käufer ein solcher An-
spruch dagegen nicht zu
(Ayad/Hesse, BB 2008, 1926; AnwK-
BGB/Büdenbender, § 439 Rdnr. 27 Fn. 23; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl.,
§ 439 Rdnr. 5; Katzenstein, ZGS 2009, 29, 31 ff.; Staudinger/Matusche-
Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 21; Oetker/Maultzsch, Vertragliche
Schuldverhältnisse, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 189; Otte in: FS Schwerdtner, 2003,
S. 599, 608; Skamel, NJW 2008, 2820, 2822; Thürmann, NJW 2006, 3457,
3460 f.). Diese Frage bedarf indessen im vorliegenden Zusammenhang keiner
Entscheidung.
bb) Selbst wenn der erstgenannten Meinung zu folgen sein sollte, kann
der Kläger von der Beklagten nach dem nationalen deutschen Recht nicht die
Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen erstattet verlangen. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die von dem Kläger be-
gehrte Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Fliesen und damit auch den
Ausbau der mangelhaften Fliesen zu Recht gemäß § 439 Abs. 3 BGB verwei-
gert.
Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art
der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist (Satz 1). Das gilt nicht nur dann, wenn die vom Käufer gewählte Art
der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art der Nacherfüllung unverhält-
nismäßige Kosten verursacht (Satz 2 Fall 3; sog. relative Unverhältnismäßig-
keit), sondern auch dann, wenn die vom Käufer gewählte oder die einzig mögli-
che Art der Nacherfüllung schon für sich allein unverhältnismäßige Kosten ver-
ursacht (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit), wobei Bezugspunkte der Prü-
fung in diesem Fall der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (Satz 2 Fall 1)
und die Bedeutung des Mangels (Satz 2 Fall 2) sind. Das folgt aus § 439 Abs. 3
Satz 3 Halbs. 2 sowie § 440 Satz 1 Fall 1 BGB, wonach der Käufer beide Arten
der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
hier Nacherfüllung nur durch Lieferung mangelfreier Fliesen möglich, während
eine Beseitigung des Mangels der eingebauten Fliesen (§ 439 Abs. 1 Fall 1
BGB) technisch ausgeschlossen ist. In dem somit gegebenen Fall, dass sich
die Nacherfüllung auf eine der beiden Arten des § 439 Abs. 1 BGB beschränkt,
kommt im Hinblick auf das Recht des Verkäufers aus § 439 Abs. 3 BGB, die
verbleibende Art der Nacherfüllung zu verweigern, naturgemäß nur eine absolu-
te Unverhältnismäßigkeit in Betracht, da der Vergleich mit den Kosten der aus-
geschlossenen Art der Nacherfüllung keinen Sinn ergibt. Darüber, wann eine
absolute Unverhältnismäßigkeit anzunehmen ist, besteht im Schrifttum keine
Einigkeit. Es werden unterschiedliche Prozentsätze namentlich des Werts der
mangelfreien Sache genannt, bei deren Überschreitung die Kosten der Nacher-
füllung absolut unverhältnismäßig sein sollen (Nachweise etwa bei Bamber-
ger/Roth/Faust, aaO, § 439 Rdnr. 52; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO,
§ 439 Rdnr. 43). Nach der weitestgehenden Ansicht ist in dem – hier gegebe-
nen – Fall, dass der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, absolute Un-
verhältnismäßigkeit anzunehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150%
des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbeding-
ten Minderwerts übersteigen (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2121). Derartige
Grenzwerte vermögen zwar eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls
nicht zu ersetzen, geben jedoch in Form einer Faustregel (Bitter/Meidt, aaO)
einen ersten Anhaltspunkt und wirken damit mangels einer eindeutigen Rege-
lung und einer gefestigten Rechtsprechung der Rechtsunsicherheit entgegen
(vgl. Ball, NZV 2004, 217, 224 f.).
Danach ist hier von der absoluten Unverhältnismäßigkeit der vom Kläger
begehrten Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Fliesen auszugehen.
Gemäß den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entste-
hen der Beklagten neben den eigentlichen (Selbst-)Kosten für die Lieferung der
mangelfreien Fliesen in Höhe von rund 1.200 € einschließlich Transport die in
Rede stehenden Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen in Höhe von
rund 2.100 € (einschließlich 19% Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Kosten von
rund 3.300 €. Das sind erheblich mehr als 150% des Werts der mangelfreien
Fliesen, der zwar nicht festgestellt ist, jedoch nicht mehr als den für den Erwerb
erforderlichen Kaufpreis von 1.418,02 € (einschließlich jetzt 19% Mehrwertsteu-
er) betragen dürfte, und ebenfalls deutlich mehr als 200% des mangelbedingten
Minderwerts der mangelhaften Fliesen, der keinesfalls mehr als den für sie ge-
zahlten Kaufpreis von 1.382,27 € (einschließlich 16% Mehrwertsteuer) beträgt.
b) Der mithin hier entscheidungserhebliche Umstand, dass das nationale
deutsche Recht in § 439 Abs. 3 BGB das Recht des Verkäufers, die Nacherfül-
lung zu verweigern, nicht nur wegen relativer, sondern auch wegen absoluter
Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung vorsieht, könnte im Wider-
spruch zu der Richtlinie stehen. Nach deren Art. 3 Abs. 3 kann der Verbraucher
vom Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Vertragsgutes die
unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche
Ersatzlieferung zwar nur verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhält-
nismäßig ist (Unterabs. 1). Eine Abhilfe gilt aber nur dann als unverhältnismä-
ßig, wenn sie "Kosten verursachen würde, die … verglichen mit der alternativen
Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären" (Unterabs. 2). Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
sieht damit seinem Wortlaut nach – im Gegensatz zu § 439 Abs. 3 BGB – nur
die relative Unverhältnismäßigkeit vor. Die Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB
wäre daher in Bezug auf die dort geregelte absolute Unverhältnismäßigkeit nur
dann richtlinienkonform, wenn sich diese unter den Begriff der Unmöglichkeit in
Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie subsumieren ließe. Das erscheint ange-
sichts dessen, dass die Richtlinie den Begriff der Unmöglichkeit nicht definiert
und damit möglicherweise der Ausfüllung durch das nationale Recht überlässt
(vgl. Kirsten, ZGS 2005, 66, 67 f.; MünchKommBGB/Lorenz, aaO, Vor § 474
Rdnr. 18; Oetker/Maultzsch, aaO, § 2 Rdnr. 216; AnwK-BGB/Pfeiffer, Art. 3
Kauf-RL Rdnr. 12), nicht von vorneherein ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Richtlinie ausschließlich Fälle
physischer Unmöglichkeit gelten lassen und den Verkäufer auch zu einer wirt-
schaftlich unsinnigen Nacherfüllung verpflichten will (Bamberger/Roth/Faust,
aaO, § 439 Rdnr. 53).
Ansonsten bliebe wohl allenfalls die Möglichkeit, § 439 Abs. 3 BGB im
Wege der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom
10. April 1984 – Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, Rdnr. 26, 28 – von Colson und
Kamann/Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis
C-403/01, Slg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 – Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes
Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.) oder Rechtsfortbildung (vgl. dazu Senats-
urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt, Tz. 21) dahin einschränkend anzuwenden, dass mit der dort geregel-
ten absoluten Unverhältnismäßigkeit lediglich die Fälle der Unmöglichkeit nach
§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB erfasst werden (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO,
§ 439 Rdnr. 41; vgl. auch Leible in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter euro-
päischem Einfluss, Kapitel 9 Rdnr. 78; dagegen Bamberger/Roth/Faust, aaO).
Danach könnte die Beklagte allerdings die Nacherfüllung durch Lieferung man-
gelfreier Fliesen nicht verweigern. Ein – allein in Betracht zu ziehender – Fall
der sogenannten faktischen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB liegt ange-
sichts der Beträge, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts zugrunde zu legen sind (siehe vorstehend unter III 2 a bb), nicht
vor. Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine
eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die ein grobes
Missverhältnis zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des
Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers erfordert und damit
deutlich strengere Anforderungen stellt als etwa § 439 Abs. 3 BGB für die abso-
lute Unverhältnismäßigkeit (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 275 Rdnr. 27).
c) Angesichts dessen käme es nunmehr auf die Entscheidung der oben
(unter III 2 a aa) offen gebliebenen Frage an, ob der Käufer nach dem nationa-
len deutschen Recht in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem
Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache,
in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend
auch im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Kosten hierfür verlan-
gen kann.
aa) Das ergibt sich, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, nicht
schon aus dem Gesetzeswortlaut. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer bei
der hier betroffenen Art der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sa-
che verlangen. Dies ist – entsprechend der ursprünglichen Verpflichtung des
Verkäufers zur Erfüllung des Kaufvertrages aus § 433 Abs. 1 BGB – allein die
Übergabe der mangelfreien Sache und die Verschaffung des Eigentums hieran.
Der Ausbau der zuerst gelieferten mangelhaften Sache gehört schon deswegen
nicht dazu, weil er sich auf eine andere Sache bezieht als die Lieferung. Aus
§ 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen hat, ergibt sich nichts anderes. Zum Zwecke der
Nacherfüllung sind bei ihrer hier in Rede stehenden Art dem Wortlaut nach nur
die Aufwendungen für die Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlich. Zu
dieser gehört, wie ausgeführt, nicht der Ausbau der zuerst gelieferten mangel-
haften Sache.
bb) Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Kosten für den
Ausbau der mangelhaften Sache zu erstatten, kann - jedenfalls unter den hier
gegebenen Umständen - auch nicht mit den Erwägungen des Senatsurteils in
dem sogenannten Dachziegelfall (BGHZ 87, 104) begründet werden. In dieser
Entscheidung aus der Zeit vor der – insbesondere auch der Umsetzung der
Richtlinie in das nationale deutsche Recht dienenden – Neuregelung des Kauf-
rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat der Senat (aaO, 109 ff.) dem Käufer
nach Wandelung des Kaufvertrages (§ 462 BGB aF) einen Verzugsschadens-
ersatzanspruch aus § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB aF (jetzt § 280 Abs. 2,
§ 286 Abs. 1 BGB) gegen den Verkäufer auf Ersatz der Kosten für den Ausbau
mangelhafter Dachziegel zuerkannt. Die versäumte Verpflichtung des Verkäu-
fers, die – nur provisorisch auf dem Dach verlegten – Dachziegel abzudecken,
hat der Senat dabei aus einem – mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers
stelle" zu erfüllenden Rücknahmeanspruch des Käufers aus besonderem Inte-
resse hergeleitet. Das kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die
mangelhaften Fliesen – anders als die nur provisorisch auf dem Dach verlegten
Dachziegel im Dachziegelfall – durch ihre Verlegung im Haus des Klägers ge-
worden sind, der Beklagten deswegen ein Anspruch auf Rückgewähr oder auch
nur Wertersatz nach § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB
nicht zusteht und dementsprechend auch ein damit korrespondierender Rück-
nahmeanspruch des Klägers ausgeschlossen ist (vgl. Schneider/Katerndahl,
aaO, 2216; Thürmann, aaO, 3461).
d) Der streitige Anspruch des Käufers, im Falle der Nacherfüllung durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäu-
fer den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und dementsprechend auch die
Erstattung der Kosten hierfür zu verlangen, könnte sich jedoch gemäß der An-
nahme des Berufungsgerichts (vgl. auch Maifeld, BGHRep. 2008, 940, 941;
Pammler, aaO, Rdnr. 53; Witt, aaO, 373 f.; aA Katzenstein, aaO, 35 f.; Thür-
mann, aaO, 3460 f.) aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie erge-
ben, was bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, aaO) von
§ 439 BGB zu berücksichtigen wäre. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der
Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchgutes in der hier
maßgeblichen Alternative Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des ver-
tragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung nach
Maßgabe des Absatzes 3. Bereits die Verwendung des Begriffs der Ersatzliefe-
rung könnte darauf hindeuten, dass nicht nur ein vertragsgemäßes
Verbrauchsgut zu liefern, sondern darüber hinaus das gelieferte vertragswidrige
Verbrauchsgut zu ersetzen und damit zu entfernen ist. Hinzu kommt die Ver-
weisung auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie. Dort heißt es im Unterabsatz 3 unter
anderem, dass die Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher erfolgen muss, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der
Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichti-
gen sind. Die danach gebotene Berücksichtigung der Art und des Verwen-
dungszwecks des Verbrauchsgutes könnte im Zusammenhang mit der nach
Absatz 2 erforderlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dafür spre-
chen, dass der Verkäufer im Zuge der Ersatzlieferung mehr als nur die Liefe-
rung des vertragsgemäßen Verbrauchsgutes, nämlich auch die Beseitigung des
zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes schuldet, um den nöti-
gen Platz für die art- und zweckentsprechende Verwendung des Ersatzes zu
schaffen. Der Ausbau der mangelhaften Fliesen könnte deswegen von der Ver-
pflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung umfasst werden. Dadurch würde
er sich von dem Einbau der als Ersatz zu liefernden neuen Fliesen unterschei-
den, der schon deswegen nicht von der Verpflichtung des Verkäufers zur Er-
satzlieferung umfasst wird, weil diese nicht weitergehen kann als die Lieferver-
pflichtung des Verkäufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag und dazu
der Einbau der verkauften Fliesen - anders als bei einem Werkvertrag - nicht
gehört (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 25).
IV.
Die Entscheidung darüber, wie die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2
und 3 der Richtlinie in dem vorstehend (unter III 2 b und d) dargelegten Zu-
sammenhang auszulegen sind, ist gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften vorbehalten. Daher ist der Rechtsstreit auszuset-
zen, und die im Beschlusstenor aufgeführten Fragen der Auslegung des Ge-
meinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 1248/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.02.2008 - 15 U 5/07 -