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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – 4 StR 472/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2009 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 1. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel - entsprechend dem verkünde- ten Tenor (Bd. V Bl. 1072 f.) - wie folgt ergänzt wird: "Der Verwal- tungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens". Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović