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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – IX ZB 190/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-

hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des

§ 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller

habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten In-

solvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen

anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl.

v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtspre-

chung ist festzuhalten.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 -

LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 T 424/07 -