Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2009 – IX ZR 226/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Streitwert wird auf 52.162,92 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde

bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätz-

lichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greifen nicht durch.

1. Soweit der Beklagte die als rechtsgrundsätzlich eingestufte Frage un-

terbreitet, ob die Geltendmachung einer Hebegebühr nach § 22 BRAGO einen

vorherigen Hinweis an den Auftraggeber erfordert, fehlt es an der Entschei-

dungserheblichkeit. Da das Oberlandesgericht den Bereicherungsanspruch der

Klägerin mit 56.754,52 € beziffert, ihr aber nur 52.162,92 € zugesprochen hat,

ist im Blick auf die Nichtberücksichtigung der Hebegebühr von 1.871,98 € eine

Beschwer nicht gegeben.

3

2. Die von dem Beklagten gerügten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1

GG) liegen nicht vor. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht

das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-

gen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen

des Beklagten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerf-

GE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f).

4

a) Zu Unrecht beanstandet der Beklagte im Blick auf die Nichtberücksich-

tigung von Gebühren über 67.778,10 DM gemäß Kostennote "A", das Beru-

fungsgericht habe das Vorbringen, die Klägerin und ihre Gesellschafter seien

über jede Vollstreckungsmaßnahme unterrichtet worden und hätten sie gebilligt,

nicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des Beklagtenvorbringens haben

die Gesellschafter der Klägerin dem Beklagten in der Gesellschafterversamm-

lung vom 17. Mai 1995, nachdem zunächst die Höhe der von ihm beanspruch-

ten Vergütung beanstandet wurde, nur allgemein das Vertrauen ausgespro-

chen. Diese Erklärung brachte im Blick auf die gleichzeitig geübte Kritik an sei-

nem Vorgehen keineswegs den Willen zum Ausdruck, die Belange der Klägerin

in einer besonders kostenträchtigen Weise wahrzunehmen, zumal das kosten-

günstigere Vorgehen nach der unangegriffenen Würdigung des Berufungsge-

richts nicht weniger sicher und schnell gewesen wäre. Insoweit ist zu beachten,

dass das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf

gibt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-

nandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).

5

b) Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Kostennote "B" (richtig

"G") einen Geschäftswert von 27.100 DM zugrunde gelegt hat, folgt aus

Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht

zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). Überdies hat der Beklagte selbst diese Wertan-

gabe nach der insoweit unangegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts ge-

billigt. Bei seiner weiteren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts war das Be-

rufungsgericht nicht an Rechtsauffassungen der Parteien gebunden.

6

c) Vergeblich rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe bei der Kos-

tennote "J" sein Vorbringen zum Abschluss eines Vergleichs nicht berücksich-

tigt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Sachvortrag lässt nicht er-

kennen, dass abgesehen von dem Wert des Leasingguts weitere Streitpunkte

bestanden.

7

d) Im Blick auf die Kostennote "P" fehlt es auch nach dem Vorbringen der

Nichtzulassungsbeschwerde an der schriftsätzlichen Darlegung eines Ver-

gleichs (§ 779 BGB) im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens. Auch im vor-

liegenden Zusammenhang war das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen

Würdigung nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden.

8

e) Das Vorbringen des Beklagten zu den Kostennoten "R" und "S", auch

die Klägerin sei Auftraggeberin beider Rechnungen gewesen, ist im Blick auf

die unbeanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die fehlende Ein-

forderung der Gebühren schließe eine Aufrechnung aus, nicht entscheidungs-

erheblich.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Zwickau, Entscheidung vom 11.07.2007 - 4 O 251/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 27.11.2007 - 14 U 1260/07 -