BGH Beschluss vom 15.01.2009 – V ZB 130/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des
Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
600 €.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung und Mitglied der Beklagten. Er
erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wur-
de, zwei Bäume zu fällen bzw. fällen zu lassen. Auf den Widerspruch der Be-
klagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf und wies die Klage
ab. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen,
weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Den
Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als un-
zulässig verworfen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als
unzulässig verworfen hat.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Zwar ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde
statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, und findet nach § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzuläs-
sig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Aber das gilt nach §§ 574
Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in dem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als
unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbe-
schwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195,
196 f.; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1
Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I
S. 2198]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2008 - 27 C 36/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2008 - 29 S 30/08 -