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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – V ZB 130/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

600 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung und Mitglied der Beklagten. Er

erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wur-

de, zwei Bäume zu fällen bzw. fällen zu lassen. Auf den Widerspruch der Be-

klagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf und wies die Klage

ab. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen,

weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Den

Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als un-

zulässig verworfen.

2

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als

unzulässig verworfen hat.

4

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Zwar ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde

statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, und findet nach § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzuläs-

sig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Aber das gilt nach §§ 574

Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in dem Verfahren auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als

unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbe-

schwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195,

196 f.; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1

Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I

S. 2198]).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2008 - 27 C 36/08 -

LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2008 - 29 S 30/08 -