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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – V ZB 166/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. September 2008 wird

auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Nebeninterventio-

nen verursachten Kosten trägt, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und die Beklagte waren Parteien eines Vermögenszuord-

nungsverfahrens. Sie schlossen am 31. August 1998/9. Juli 1999 - nachdem

Vermögenszuordnungsbescheide bereits ergangen waren, die Klägerin jedoch

die Wiederaufnahme des Vermögenszuordnungsverfahrens beantragt hatte und

ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig war - Vereinbarungen, in welchen

die Klägerin der Zuordnung näher bezeichneter Grundstücke auf die Beklagte

zustimmte und sich zur Rücknahme der Klage bei dem Verwaltungsgericht und

des Wiederaufnahmeantrags verpflichtete; die Beklagte übernahm die Ver-

pflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags und einer Nachzahlung.

2

Wegen des ihr hieraus nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungsan-

spruchs hat die Klägerin Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat mit

Beschluss vom 19. Mai 2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für

zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 2 der Beklag-

ten hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ver-

wiesen. Dagegen richtet sich die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Klägerin.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche

Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz handele, für die der Ver-

waltungsrechtsweg gegeben sei. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemach-

ten Anspruch könne sich aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben. Der

gesamte Inhalt der Vereinbarungen sei als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren,

zumal sich auf beiden Seiten Träger der öffentlichen Verwaltung auf der Grund-

lage öffentlich-rechtlicher Vorschriften über das Eigentum an Gegenständen

des öffentlichen Vermögens und damit zusammenhängender Fragen geeinigt

hätten.

4

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

7

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO,

§ 17a Abs. 4 Satz 4-6 GVG) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist

jedoch unbegründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit an das zu-

ständige Verwaltungsgericht verwiesen. Den zutreffenden Ausführungen in dem

angefochtenen Beschluss, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholun-

gen Bezug nimmt, ist lediglich folgendes hinzuzufügen:

Die Klägerin und die Beklagte als Beteiligte eines Vermögenszuord-

nungsverfahrens haben sich über die Zuordnung von Grundstücken geeinigt,

die anderenfalls nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes

erfolgt wäre. Eine solche Einigung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

nach dem Vermögenszuordnungsgesetz möglich und hat zur Folge, dass ein ihr

entsprechender Zuordnungsbescheid ergeht (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG).

Über Inhalt und Umfang der Einigung können die Beteiligten frei disponieren.

Sie ist nicht auf die Beseitigung von Zweifeln über die Anwendung der gesetzli-

chen Zuordnungsregeln beschränkt (Schmidt-Räntsch/Hiestand in Rechtshand-

buch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VZOG Rdn. 15).

8

Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffas-

sung haben die Klägerin und die Beklagte nicht lediglich die Rechtsfolgen der

bereits durchgeführten Vermögenszuordnung geregelt. Vielmehr haben sie sich

in dem bei Abschluss der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht anhängi-

gen Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz über die Zuordnung der

Grundstücke geeinigt und erst damit die Bestandkraft der vorher ergangenen

Zuordnungsbescheide herbeigeführt. Einen Vertrag außerhalb des Zuord-

nungsverfahrens haben sie somit nicht geschlossen.

9

Aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1997

(VIZ 1999, 288) kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Guns-

ten herleiten. Die dortige Klägerin hat bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus dem

Gesellschaftsrecht bzw. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht.

Diese gehören selbstverständlich vor die Zivilgerichte. Hier stützt die Klägerin

jedoch ihren Zahlungsanspruch auf die in dem Zuordnungsverfahren getroffene

Einigung. Für diese Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 6

Abs. 1 Satz 1 VZOG).

IV.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2008 - 10 O 35/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 W 117/08 -