BGH Beschluss vom 15.01.2009 – V ZB 166/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. September 2008 wird
auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Nebeninterventio-
nen verursachten Kosten trägt, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagte waren Parteien eines Vermögenszuord-
nungsverfahrens. Sie schlossen am 31. August 1998/9. Juli 1999 - nachdem
Vermögenszuordnungsbescheide bereits ergangen waren, die Klägerin jedoch
die Wiederaufnahme des Vermögenszuordnungsverfahrens beantragt hatte und
ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig war - Vereinbarungen, in welchen
die Klägerin der Zuordnung näher bezeichneter Grundstücke auf die Beklagte
zustimmte und sich zur Rücknahme der Klage bei dem Verwaltungsgericht und
des Wiederaufnahmeantrags verpflichtete; die Beklagte übernahm die Ver-
pflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags und einer Nachzahlung.
Wegen des ihr hieraus nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungsan-
spruchs hat die Klägerin Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat mit
Beschluss vom 19. Mai 2008 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 2 der Beklag-
ten hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ver-
wiesen. Dagegen richtet sich die in dem Beschluss zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Klägerin.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz handele, für die der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben sei. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemach-
ten Anspruch könne sich aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben. Der
gesamte Inhalt der Vereinbarungen sei als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren,
zumal sich auf beiden Seiten Träger der öffentlichen Verwaltung auf der Grund-
lage öffentlich-rechtlicher Vorschriften über das Eigentum an Gegenständen
des öffentlichen Vermögens und damit zusammenhängender Fragen geeinigt
hätten.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO,
§ 17a Abs. 4 Satz 4-6 GVG) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist
jedoch unbegründet.
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit an das zu-
ständige Verwaltungsgericht verwiesen. Den zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholun-
gen Bezug nimmt, ist lediglich folgendes hinzuzufügen:
Die Klägerin und die Beklagte als Beteiligte eines Vermögenszuord-
nungsverfahrens haben sich über die Zuordnung von Grundstücken geeinigt,
die anderenfalls nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes
erfolgt wäre. Eine solche Einigung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz möglich und hat zur Folge, dass ein ihr
entsprechender Zuordnungsbescheid ergeht (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG).
Über Inhalt und Umfang der Einigung können die Beteiligten frei disponieren.
Sie ist nicht auf die Beseitigung von Zweifeln über die Anwendung der gesetzli-
chen Zuordnungsregeln beschränkt (Schmidt-Räntsch/Hiestand in Rechtshand-
buch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VZOG Rdn. 15).
Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffas-
sung haben die Klägerin und die Beklagte nicht lediglich die Rechtsfolgen der
bereits durchgeführten Vermögenszuordnung geregelt. Vielmehr haben sie sich
in dem bei Abschluss der Vereinbarung vor dem Verwaltungsgericht anhängi-
gen Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz über die Zuordnung der
Grundstücke geeinigt und erst damit die Bestandkraft der vorher ergangenen
Zuordnungsbescheide herbeigeführt. Einen Vertrag außerhalb des Zuord-
nungsverfahrens haben sie somit nicht geschlossen.
Aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1997
(VIZ 1999, 288) kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nichts zu ihren Guns-
ten herleiten. Die dortige Klägerin hat bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus dem
Gesellschaftsrecht bzw. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht.
Diese gehören selbstverständlich vor die Zivilgerichte. Hier stützt die Klägerin
jedoch ihren Zahlungsanspruch auf die in dem Zuordnungsverfahren getroffene
Einigung. Für diese Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 6
Abs. 1 Satz 1 VZOG).
IV.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2008 - 10 O 35/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 W 117/08 -