Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2009 – V ZR 191/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April

2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 65.856,42 €.

Gründe

I.

1

Mit Notarvertrag vom 25. November 2000 kaufte der Kläger von der Be-

klagten für 118.810 DM eine Eigentumswohnung und trat einer von einer

Schwesterfirma der Beklagten verwalteten Mietergemeinschaft (Mietpool) bei.

Der Kaufpreis wurde in Höhe von 112.000 DM von einer Sparkasse finanziert.

Auf das hierzu aufgenommene Darlehen hat der Kläger monatlich 728 DM zu

bezahlen.

2

Der Kläger behauptet, er sei zum Abschluss des Kaufvertrags durch den

Zeugen P. veranlasst worden. Dieser habe ihn als Vertreter der Beklagten

über die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Wohnung beraten. Nach der

Berechnung von P. hätten der monatlichen Belastung durch das Darlehen

durch den Beitritt zum Mietpool gesicherte Einnahmen von 391 DM/Monat ge-

genüber stehen sollen. Die Differenz von 387 DM/Monat habe sich durch Steu-

ervorteile auf monatlich 100 DM reduzieren sollen. Steuervorteile in dieser Hö-

he habe er jedoch nie erzielt, seine Belastung durch den Kauf der Wohnung sei

nachhaltig höher als der von P. errechnete Betrag.

3

Der Kläger beantragt, soweit für das Verfahren noch von Interesse, die

Beklagte gegen lastenfreie Rückübertragung des Wohnungseigentums zur

Freistellung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse zu verurtei-

len und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämlichen weiteren

Schaden zu ersetzen, der aus dem Abschluss des Kaufvertrags künftig folge.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet

sich die Beschwerde des Klägers.

II.

6

Das angefochtene Urteil ist auf die statthafte und auch im Übrigen zuläs-

sige Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben, weil das Berufungsgericht den

Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1

GG, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 544 Abs. 7 ZPO.

Das Berufungsgericht meint, dass der Kläger durch unzutreffende Anga-

ben von P. zum Erwerb der Wohnung bestimmt worden sei, könne nicht

festgestellt werden. Auch wenn der laufende Aufwand des Klägers ursprünglich

mit 100 DM/Monat angedacht gewesen sei, sei fraglich, ob dieser Betrag bei

Abschluss des Kaufvertrags am 25. November 2000 noch gültig gewesen sei

und die Obergrenze der monatlichen Belastung des Klägers bedeutet habe.

7

Mit diesen Ausführungen wird, wie die Beschwerde zutreffend rügt, der

Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Ange-

sichts der für ihn günstigen Würdigung des Beweisergebnisses durch das

Landgericht brauchte der Kläger ohne einen vorherigen Hinweis nicht damit zu

rechnen, dass das Berufungsgericht annehmen könnte, der Kläger habe bei

Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr davon ausgehen dürfen, die 100 DM

hätten nach den Beratungen den maximal zu zahlenden Eigenaufwand darstel-

len sollen. Das Gegenteil hatte das Landgericht der Beweisaufnahme entnom-

men, und entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf auch

dessen Entscheidung.

8

Das Berufungsurteil gibt darüber hinaus Anlass darauf hinzuweisen, dass

der Vortrag des Klägers zur Höhe der mit dem Kauf der Wohnung nach den

Angaben von P. verbundenen Steuervorteile nicht als unsubstantiiert zu-

rückgewiesen werden kann. Der Kläger hat in der Klagebegründung seine

Steuervorteile mit 170 DM/Monat angegeben. Diesen Betrag hat die Beklagte

unstreitig gestellt. Was der Kläger zur Höhe der nach seiner Behauptung von

P. errechneten und der Höhe der von ihm tatsächlich erzielten Steuervorteile

weiter hätte vorbringen sollen, ist damit ohne einen entsprechenden Hinweis

durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 14.06.2007 - 7 O 613/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-22 U 115/07 -