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BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 1 StR 705/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den
Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutsch-
land gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung fin-
det (§ 3 StGB).
Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern
in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräu-
ßert worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan
des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der
Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland
zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein
wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.
Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des
insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklag-
te zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechts-
gut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter
seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des ei-
nen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorberei-
tungshandlungen sind (BGHSt 39, 88, 91).
Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese
Fallgestaltung.
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