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BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 3 StR 513/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 513/08

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 7. Juli 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-

gesetzt. Hiergegen richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandungen ge-

stützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat zum

Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-

gericht hat einen minder schweren Fall u. a. mit der Erwägung abgelehnt, der

Angeklagte habe seine Tatbeteiligung bestritten. Dies ist zwar rechtsfehlerhaft

(vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 50 a m. w. N.); der Senat sieht indes von

der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge ange-

messen ist.

3

Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden.

Becker Pfister Sost-Scheible

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Schäfer