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BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 3 StR 577/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Flensburg vom 1. September
2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen der Verbreitung pornographischer Schrif-
ten in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-
gen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und
wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen unter Einbezie-
hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hier-
gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung sachlichen Rechts rügt.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen verurteilt worden ist.
Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei
Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Verurteilung wegen
sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat
die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) mit
der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem
Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 war nicht zu bilden, weil der
Angeklagte die sexuelle Nötigung (Tatzeitraum August 2005, längstens bis zum
28. August 2005) möglicherweise erst nach der früheren Verurteilung (Beru-
fungshauptverhandlung vom 23. August 2005) begangen hat. Durch die Ge-
samtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert, da sie zum Wegfall der Be-
währung für die einbezogene Strafe führt.
3
Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert.
Er schließt nach den Urteilsgründen aus, dass das Landgericht für die verblei-
bende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Strafaussetzung zur
Bewährung bewilligt hätte.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer