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BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 3 StR 577/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 577/08

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Flensburg vom 1. September

2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen der Verbreitung pornographischer Schrif-

ten in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten

seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und

wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen unter Einbezie-

hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen verurteilt worden ist.

Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei

Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Verurteilung wegen

sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat

die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) mit

der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem

Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 4. April 2005 war nicht zu bilden, weil der

Angeklagte die sexuelle Nötigung (Tatzeitraum August 2005, längstens bis zum

28. August 2005) möglicherweise erst nach der früheren Verurteilung (Beru-

fungshauptverhandlung vom 23. August 2005) begangen hat. Durch die Ge-

samtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert, da sie zum Wegfall der Be-

währung für die einbezogene Strafe führt.

3

Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert.

Er schließt nach den Urteilsgründen aus, dass das Landgericht für die verblei-

bende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Strafaussetzung zur

Bewährung bewilligt hätte.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer