Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 3 StR 581/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2009 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 15. Oktober 2008 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ent-

scheidung des Landgerichts nach dem Gesetz über die Ent-

schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.

Der Angeklagte ist für die über die verhängte Freiheitsstrafe

von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu ent-

schädigen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es

entschieden, dass er für die über die verhängte Strafe hinaus erlittene Untersu-

chungshaft nicht zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seinen Rechtsmitteln.

4

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

Die Versagung einer Entschädigung für die über die verhängte Frei-

heitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft von zwei Mo-

naten und zehn Tagen hat keinen Bestand. Die Dauer der Untersuchungshaft

übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe erheblich, sodass die Gewährung einer

Entschädigung der Billigkeit entspricht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte durch die

Einfuhr der 3,7 Gramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland die Straf-

verfolgungsmaßnahme nicht grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1

StrEG). Trotz seiner erheblichen einschlägigen Vorstrafen musste er nicht damit

rechnen, wegen dieser zum Eigenkonsum mitgeführten geringen Menge einer

weichen Droge über drei Monate hinaus Untersuchungshaft erleiden zu müs-

sen. Die Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel, die in unmittelbarer räumlicher

Nähe zu seinem Sitzplatz aufgefunden wurden, konnte ihm das Landgericht

nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. Für den

positiven Drug-Wipe-Test und seine Fingerspuren auf der Plastiktüte,

in welcher sich das Amphetamin befand, hat der Angeklagte eine nach Ansicht

des Landgerichts unwiderlegbare Erklärung abgegeben, die ein Verschulden

ausschließt.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer