BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 3 StR 581/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 15. Oktober 2008 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ent-
scheidung des Landgerichts nach dem Gesetz über die Ent-
schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.
Der Angeklagte ist für die über die verhängte Freiheitsstrafe
von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu ent-
schädigen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es
entschieden, dass er für die über die verhängte Strafe hinaus erlittene Untersu-
chungshaft nicht zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seinen Rechtsmitteln.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Versagung einer Entschädigung für die über die verhängte Frei-
heitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft von zwei Mo-
naten und zehn Tagen hat keinen Bestand. Die Dauer der Untersuchungshaft
übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe erheblich, sodass die Gewährung einer
Entschädigung der Billigkeit entspricht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte durch die
Einfuhr der 3,7 Gramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland die Straf-
verfolgungsmaßnahme nicht grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1
StrEG). Trotz seiner erheblichen einschlägigen Vorstrafen musste er nicht damit
rechnen, wegen dieser zum Eigenkonsum mitgeführten geringen Menge einer
weichen Droge über drei Monate hinaus Untersuchungshaft erleiden zu müs-
sen. Die Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel, die in unmittelbarer räumlicher
Nähe zu seinem Sitzplatz aufgefunden wurden, konnte ihm das Landgericht
nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. Für den
positiven Drug-Wipe-Test und seine Fingerspuren auf der Plastiktüte,
in welcher sich das Amphetamin befand, hat der Angeklagte eine nach Ansicht
des Landgerichts unwiderlegbare Erklärung abgegeben, die ein Verschulden
ausschließt.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer