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BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 4 StR 396/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 396/08

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält

auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenver-

kehrsgefährdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahr-

bahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob ver-

kehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat,

rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrts-

verletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß

gegen § 10 Satz 1 StVO, der dem fließenden Verkehr den

Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden

Fahrzeugen einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des

Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des

§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im

öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier

Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen

oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehö-

ren alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vor-

schrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt

(sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13,

129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38,

100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović