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BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 4 StR 396/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält
auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenver-
kehrsgefährdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahr-
bahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob ver-
kehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat,
rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrts-
verletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß
gegen § 10 Satz 1 StVO, der dem fließenden Verkehr den
Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden
Fahrzeugen einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im
öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier
Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen
oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehö-
ren alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vor-
schrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt
(sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13,
129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38,
100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović