Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 450/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend

gemachte Divergenzrüge unter Hinweis auf das Urteil des

Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das

Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde

formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enthält. Das Kammergericht

hat die abstrakte Frage nach dem möglichen Vorrang einer

Zwischenfeststellungswiderklage vielmehr ausdrücklich offen gelassen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt bis

95.000 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 686/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2007 - 3 U 109/06 -