BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 450/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend
gemachte Divergenzrüge unter Hinweis auf das Urteil des
Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das
Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde
formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enthält. Das Kammergericht
hat die abstrakte Frage nach dem möglichen Vorrang einer
Zwischenfeststellungswiderklage vielmehr ausdrücklich offen gelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
95.000 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 686/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2007 - 3 U 109/06 -