BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 483/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-
Schöneberg vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Den von den Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
75.671,20 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 10 O 839/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2007 - 21 U 178/05 -