Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 483/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-

Schöneberg vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Den von den Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

75.671,20 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 10 O 839/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2007 - 21 U 178/05 -