Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 545/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen,

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von

den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat

geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

48.821,45 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 O 544/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - I-17 U 144/06 -