BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 545/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen,
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von
den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat
geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
48.821,45 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 O 544/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - I-17 U 144/06 -