Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 ARs 2/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-

sen:

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-

chung des Senats.

Gründe

2

Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich

in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstra-

fenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen

werden kann".

Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober

2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine ge-

meinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theore-

tisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.

3

Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten

Entscheidung nicht entgegen.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Jäger