BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 ARs 2/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-
sen:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-
chung des Senats.
Gründe
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich
in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstra-
fenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen
werden kann".
Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober
2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine ge-
meinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theore-
tisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten
Entscheidung nicht entgegen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger