BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 661/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-
sen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München II vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ur-
teilstenor in den Ziffern I. und II. entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefasst, dass
der Angeklagte
a) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fäl-
len unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
München vom 7. März 2002, Aktenzeichen 853 Ds
, verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie
b) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen
und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amts-
gerichts Dachau vom 6. September 2004, Aktenzeichen 1 Ds
, verhängten Freiheitsstrafe zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger