Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 661/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-

sen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ur-

teilstenor in den Ziffern I. und II. entsprechend dem Antrag des

Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefasst, dass

der Angeklagte

a) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fäl-

len unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts

München vom 7. März 2002, Aktenzeichen 853 Ds

, verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie

b) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen

und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in

Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amts-

gerichts Dachau vom 6. September 2004, Aktenzeichen 1 Ds

, verhängten Freiheitsstrafe zu einer weiteren

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack Kolz Hebenstreit

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