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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 680/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-
sen:
Der den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 betreffende
Antrag des Verurteilten B. nach § 356a StPO wird auf Kos-
ten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser
nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten - seien es Schriftsätze seines Verteidigers oder Erklärungen des
Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle - übergangen.
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Jäger Sander