Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 680/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 680/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-

sen:

Der den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 betreffende

Antrag des Verurteilten B. nach § 356a StPO wird auf Kos-

ten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil

des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser

nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des

Verurteilten - seien es Schriftsätze seines Verteidigers oder Erklärungen des

Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle - übergangen.

Wahl Kolz Hebenstreit

Jäger Sander