Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 698/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heil- bronn vom 20. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Urteil auf der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin S. jedenfalls nicht beruhen kann. Dieser Antrag zielte offensicht- lich darauf ab, die Selbstmordhypothese zu bestätigen. Diese ist jedoch bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander