Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 698/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen

1 StR 698/08

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heil- bronn vom 20. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Urteil auf der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin S. jedenfalls nicht beruhen kann. Dieser Antrag zielte offensicht- lich darauf ab, die Selbstmordhypothese zu bestätigen. Diese ist jedoch bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander