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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – Xa ZB 21/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ZB 21/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in der Beschwerdesache

Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Asendorf und Dr. Achilles

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Han-

seatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. März 2008 wird

unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zuständige Gericht

bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

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I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht

Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er

Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten

nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach

§ 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Land-

gerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz

nach § 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begründung hat

er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen

sämtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsanträge gegen

mehrere am Landgericht Bremen tätige Richter gestellt. Das Landgericht hat

den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Ent-

scheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der weiter-

hin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und

Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

Rechtsanwalts beantragt.

II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist

unstatthaft.

1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so

wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht

bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als

Rechtsmittelgericht zuständig wäre.

2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist

nicht eröffnet.

a) Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb

aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen

der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO).

b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil

die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder

das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1

ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

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c) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

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III. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über

den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO aus-

drücklich ausgeschlossen.

IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bie-

tet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ent-

sprochen werden.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Achilles

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -