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BGH Urteil vom 21.01.2009 – XII ZR 79/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 535 Abs. 2, 157 Ge; UStG §§ 4 Nr. 12 a, 9
a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete von "monatlich x DM zu- züglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM" anhand der Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortfüh- rung des Senatsurteils vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452).
b) Zur Entscheidungserheblichkeit der Behauptung des Vermieters, bei Ab- schluss dieses Vertrages habe die Mieterin ihre Bereitschaft erklärt, den ver- langten Gesamtpreis unabhängig davon zu zahlen, ob sie selbst zum Vor- steuerabzug berechtigt sei und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkei- ten der Vermieter wahrnehmen könne oder wolle.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - OLG Dresden LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Innungskrankenkasse Mit-
telsachsen, die vom Kläger mit Vertrag vom 22. Juni 1993 und Nachtragsver-
einbarung über weitere Mietflächen vom 8. Dezember 1993 Büroräume in M.
für ihre Verwaltung gemietet hatte.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger über den je-
weiligen "Nettobetrag" der Miete hinaus von Januar 1998 bis Februar 2001 die
Beträge schuldete und für Mai 2001 bis August 2003 noch nachzuzahlen hat,
die im Mietvertrag der Parteien als darauf entfallende und zusätzlich zu zahlen-
de gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen sind.
Insoweit bestimmt § 3 - Mietzins - des Mietvertrages (in Klammern vom
Senat angefügt sind die durch die Nachtragsvereinbarung geänderten Beträge):
"(1) Die Grundmiete beträgt monatlich DM 18.710,25 (DM 24.005,25) zu-
züglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %:
DM 21.516,78. (DM 27.606,04)
Der Betrag der Grundmiete errechnet sich aus einem Preis von
25,-- DM/qm zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Der Mieter trägt alle Betriebs- und Nebenkosten zuzüglich der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer.
(3) Bis zur Abrechnung dieser Kosten zahlt der Mieter eine Betriebs- und
Nebenkostenpauschale von 4,50 DM/qm zuzüglich Mehrwertsteuer, wel-
che neben dem Mietzins als monatlicher Abschlag im Voraus zu zahlen
ist."
Nachdem die Beklagte ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin den der
Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag zunächst laufend an den Kläger ge-
zahlt hatte, vertrat die Beklagte später die Auffassung, diese Beträge nicht zu
schulden, und stellte ihre Zahlungen ab März 2001 in diesem Umfang ein.
Nach Abschluss eines neuen, den alten Vertrag ersetzenden Mietvertra-
ges zum 1. September 2003 erhob der Kläger Teilklage auf Zahlung der streiti-
gen Beträge für März und April 2001, die - inzwischen rechtskräftig - als unbe-
gründet abgewiesen wurde.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Nachzahlung der allein
dem Grunde nach streitigen Beträge für die Monate Mai 2001 bis August 2003
in Höhe von insgesamt 61.635,46 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet war, die für Januar 1998 bis Februar 2001 von ihr als Umsatzsteu-
eranteil geleisteten Beträge von insgesamt 79.679,18 € zu zahlen.
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Parteien im
Oktober 2003 eine Prozessvereinbarung getroffen hätten, der zufolge die Ent-
scheidung über die Teilklage hinsichtlich der streitigen Mehrwertsteuerfrage
auch für die übrige Laufzeit des zum 31. August 2003 beendeten Mietvertrages
verbindlich und abschließend sein sollte.
Das Oberlandesgericht, das eine solche Prozessvereinbarung verneint,
wies die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die Klage als un-
begründet abgewiesen wird.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er
sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Soweit das Berufungsgericht eine der Zulässigkeit der Klage entgegen-
stehende Prozessvereinbarung der Parteien verneint, weil diese die Entschei-
dung über die Teilklage nur für den Fall ihres Erfolges als auch für die übrigen
Mietzeiträume verbindlich vereinbart hätten, hält dies der von Amts wegen vor-
zunehmenden uneingeschränkten rechtlichen Prüfung stand und wird von der
Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Feststellungs-
klage als zulässig angesehen. Deren Zulässigkeit folgt allerdings nicht, wie das
Berufungsgericht annimmt, aus der gerechtfertigten Erwartung, dass die Be-
klagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts den sich aus der Feststellung
ergebenden Zahlungspflichten nachkommen werde. Der Feststellungsantrag
betrifft nämlich Beträge, die die Beklagte bereits gezahlt hatte, und ist schon
deshalb zulässig, weil mit rechtskräftiger Feststellung eines Rechtsgrundes für
diese Zahlungen zugleich feststünde, dass der Beklagten insoweit ein Rückfor-
derungsanspruch aus § 812 BGB, dessen sie sich berühmt und mit dem sie
bereits die Aufrechnung gegenüber weiteren Mietzinsforderungen des Klägers
erklärt hat, nicht zusteht (vgl. Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. § 256 Rdn. 7). Dieses
Feststellungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Kläger es hier in Gestalt
einer positiv formulierten Feststellungsklage verfolgt, weswegen der Senat de-
ren Streitwert auch mit dem vollen Wert des streitigen Betrages bemessen hat.
Darauf, ob auch davon auszugehen ist, dass die Beklagte nach entsprechender
Feststellung die weiteren hier nicht streitgegenständlichen Mietzinsforderungen
begleichen werde, kommt es nicht an.
II.
1. Zutreffend ist der - von beiden Parteien geteilte - Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, dass die Umsätze des Klägers aus der Vermietung der Bü-
roräume an die Beklagte nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit
waren und der Kläger auch nicht wirksam gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf diese
Befreiung verzichten konnte. Eine solche Option zur Umsatzsteuer wäre näm-
lich nur dann möglich gewesen, wenn die Beklagte Unternehmerin gewesen
wäre und die Mieträume für unternehmerische Zwecke genutzt hätte. Dies gilt
unabhängig davon, ob hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen § 9 Abs. 2
UStG entweder in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung oder - nach der
Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG § 9 Abs. 2 UStG - in der bis
zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung maßgeblich ist. Eine Nutzung für
unternehmerische Zwecke liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-
führt, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nicht vor, wenn - wie hier - ein Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung als selbstverwaltete Körperschaft des öffent-
lichen Rechts Büroräume lediglich zu eigenen Verwaltungszwecken nutzt, und
zwar auch dann nicht, wenn er hier nach § 10 des Mietvertrages mit Zustim-
mung des Vermieters zu einer gewerblichen Untervermietung berechtigt gewe-
sen wäre.
Richtig ist ferner, dass eine solche Regelung des nationalen Steuer-
rechts, die das Optionsrecht von der eigenen Umsatzsteuerpflicht des Mieters
und seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug abhängig macht, nicht gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt. Sie ist vielmehr mit Art. 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG, ABl. L 145/77
S. 1) vereinbar, weil dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des
nach Art. 13 Teil C Buchstabe a der Richtlinie freigestellten Optionsrechts ein
weites Ermessen zusteht (vgl. EuGH Rechtssache C-269/03 Slg. 2004, I-8067
ff. = DStRE 2005, 172 ff. Tz. 21 f.).
Mangels Erteilung einer Rechnung mit betragsmäßigem Ausweis der
Mehrwertsteuer kommt auch eine Verpflichtung des Klägers zu deren Abfüh-
rung aus § 14 Abs. 2 UStG a.F. bzw. § 14 c Abs. 1 UStG in der ab 1. Januar
2004 geltenden Fassung nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004
- XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453). Erst recht kann daher aus dieser
Vorschrift auch keine Verpflichtung der Beklagten abgeleitet werden, zusätzlich
zur vereinbarten Nettomiete "die jeweils gültige Mehrwertsteuer" zu zahlen, da
der Vermieter es sonst in der Hand hätte, eine solche Verpflichtung des Mieters
durch Ausstellung unrichtiger Mehrwertsteuerrechnungen herbeizuführen. Auch
das greift die Revision nicht an.
2. Die gleichwohl getroffene Vereinbarung im Mietvertrag, dass als
Grundmiete 25 DM/m² zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen
ist, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gültige Mehr-
wertsteuer" für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gibt und es auch
nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze
durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli
2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453).
3. Mit Erfolg greift die Revision aber die Auffassung des Berufungsge-
richts an, die Klage sei unbegründet, weil sich auch im Wege der (ergänzen-
den) Auslegung des Vertrages keine Verpflichtung der Beklagten ergebe, Miete
in Höhe des Gesamtbetrages zu zahlen, der sich im Falle einer wirksamen Op-
tion des Klägers zur Umsatzsteuer aus dem Betrag von 25 DM/m² zuzüglich der
dann jeweils gültigen Mehrwertsteuer ergäbe.
a) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grund-
sätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann
deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der
Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder all-
gemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-
rungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren ge-
rügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 m.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor.
b) Eine von den Parteien irrtümlich getroffene Preisabsprache "zuzüglich
Mehrwertsteuer" wird zwar im Zweifel dahin auszulegen sein, dass eine in Wirk-
lichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - ZIP 1990, 1048, 1150).
Zumindest denkbar ist aber auch die Auslegung, dass die Parteien den
zu zahlenden Mietzins unabhängig von den steuerrechtlichen Gegebenheiten
auf den Betrag festlegen wollten, der in der Vertragsklausel
"(1) Die Grundmiete beträgt monatlich DM 18.710,25 (DM 24.005,25) zu-
züglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %:
DM 21.516,78. (DM 27.606,04)
Der Betrag der Grundmiete errechnet sich aus einem Preis von
25,-- DM/qm zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer."
als Endpreis ("Grundmiete") ausgewiesen und durch Fettdruck hervorgehoben
ist, und die Angabe eines "Netto-"Betrages lediglich erläuternden und ergän-
zenden Charakter in dem Sinne haben sollte, dass die Höhe des Mietzinses bei
einer Veränderung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes entsprechend stei-
gen oder fallen soll.
Eine solche Auslegung liegt zumindest dann nicht fern, wenn der Mieter
sich bei Abschluss des Vertrages bereit erklärt hat, den vom Vermieter verlang-
ten Gesamtpreis zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er selbst zum Vor-
steuerabzug berechtigt ist und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten
der Vermieter wahrnehmen kann oder will, und erst recht, wenn er diesen Preis
auch - wie hier - über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zahlt.
Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht entspre-
chenden (bestrittenen) Vortrag des Klägers zu den wechselseitig geäußerten
Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss zwar zur Kenntnis genommen
und in den Entscheidungsgründen auch erwähnt hat, dies aber nicht zum An-
lass nimmt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Vertrages zu prü-
fen. Es hätte daher zunächst die vom Kläger angebotenen Beweise (Zeugnis
Z. und P. ) für dessen im Berufungsrechtszug wiederholte Behaup-
tung erheben müssen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich in
Kenntnis ihrer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem vom Kläger
geforderten Gesamtpreis einverstanden erklärt, weil sie ihn für angemessen
erachtet habe und es ihr gleichgültig gewesen sei, ob der Kläger mit der ge-
wählten Vertragsformulierung sein erklärtes Ziel habe erreichen können, die
von ihm auf die Herstellungskosten gezahlte Mehrwertsteuer "zurückzuholen".
c) Stattdessen hat das Berufungsgericht allein die Möglichkeiten einer
ergänzenden Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage
in Betracht gezogen, beide aber mit der Begründung verneint, aus dem Wort-
laut des Vertrages ergebe sich weder eine Regelungslücke, noch sei die einsei-
tige Vorstellung des Klägers über dessen Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuer
gemeinsame Geschäftsgrundlage geworden, weil der Kläger ein Aushandeln
der Miete unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgetragen habe.
Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Vorrangig vor der
Frage ergänzender Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäfts-
grundlage hätte zunächst geprüft werden müssen, ob der Vertrag angesichts
der vom Kläger behaupteten Umstände in dessen Sinne auszulegen ist. Erst
wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage einer ergänzenden Ver-
tragsauslegung und hilfsweise die eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Aber auch dann, wenn die Möglichkeit einfacher Vertragsauslegung hier
zu verneinen wäre, hätte eine ergänzende Vertragsauslegung nicht mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden dürfen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, kommt eine im Wege er-
gänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke in Betracht,
wenn die Parteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich
angesehenen Option des Klägers zur Umsatzsteuer und der sich daraus für ihn
ergebenden Steuervorteile ausgehandelt haben, so dass nicht lediglich ein ein-
seitiger Kalkulationsirrtum des Klägers vorlag, dessen Folgen dieser allein zu
tragen hätte (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR
2004, 1452, 1453).
Entsprechender Vortrag ist zumindest als stillschweigendes Hilfsvorbrin-
gen in dem Vortrag des Klägers enthalten; auch insoweit rügt die Revision zu
Recht, das Berufungsgericht habe die dafür angebotenen Beweise erheben
müssen. Denn wenn die Behauptung des Klägers unbewiesen bliebe, die
Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich in jedem Falle mit der Zahlung der
(höheren) Gesamtmiete einverstanden erklärt, wäre jedenfalls seinem weiteren
Vortrag nachzugehen, er habe erklärt, im Hinblick auf seine Herstellungskosten
auch auf die Zahlung des als Mehrwertsteueranteil bezeichneten Betrages an-
gewiesen zu sein, und die Beklagte habe "die von ihm vorgegebene Mietpreis-
gestaltung gebilligt".
4. Der Senat ist somit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht ge-
bunden. Er kann jedoch die Auslegung nicht selbst vornehmen, da sie maßgeb-
lich vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beiderseitigen Vorstellungen
und Erklärungen bei Abschluss des Mietvertrages abhängen wird.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und der Rechts-
streit zur Nachholung dieser Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 O 539/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 U 1801/06 -