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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 1 StR 618/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 17. Juni 2008 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung

der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung

wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der

Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-

teilten fallen der Staatskasse zur Last.

Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen

der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht

vorbehalten.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten

in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hierge-

gen richtet sich die Revision des Verurteilten. Das Rechtsmittel hat bereits mit

der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht

mehr an.

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2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wurde gegen den bis dahin

unbestraften Verurteilten durch das Landgericht Augsburg mit rechtskräftigem

Urteil vom 20. März 2003 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher

Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fall 1), wegen vorsätzlichen Ein-

griffs in den Straßenverkehr (Fall 2), vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein-

heit mit Beleidigung (Fall 3) sowie wegen Beleidigung in drei Fällen (Fälle 4 bis

6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verhängt.

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Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte am 16. Juli 2002 eine ihm unbe-

kannte Frau in einem Gebüsch mit Gewalt zu analem, oralem und vaginalem

Geschlechtsverkehr gezwungen hatte (Fall 1; Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheits-

strafe). Zuvor hatte er in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten in Telefonaten

mit Frauen, die sich bei ihm gemeldet hatten, nachdem er jeweils seine Tele-

fonnummer an ihrem Auto hinterlassen hatte, sexualbezogene Reden geführt

und dadurch vier von ihnen beleidigt (Fälle 3 bis 6), eine davon hierdurch zu-

dem körperlich beeinträchtigt (Fall 3). Eine Frau hatte mit dem Verurteilten ein

Treffen vereinbart, bei dem ihn jedoch ihr Freund zur Rede stellen wollte. Als

der Freund sich deshalb dem Fahrzeug des Verurteilten näherte, fuhr dieser mit

quietschenden Reifen davon, wobei der Freund der Frau von der noch offenen

Beifahrertür gestreift und durch das Fahrmanöver gefährdet wurde (Fall 2).

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3. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Vorliegen von

vor dem Ende des Strafvollzugs erkennbaren Tatsachen, die auf eine erhebli-

che Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hindeuten, bejaht

(§ 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB). Als derartige „Nova“ hat es festge-

stellt:

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a) Am 26. März 2006 beschimpfte der Verurteilte einen Mithäftling mit

„Du Türkensau“. Auf dessen Erwiderung holte er zum Schlag aus, konnte je-

doch durch Vollzugsbedienstete zurückgedrängt werden.

b) Am 1. Juli 2006 trat der Verurteilte im Rahmen eines Fußballspiels ei-

nem Mitgefangenen „mit voller Wucht den Fuß in die Beine“. Als er daraufhin

von einem Vollzugsbediensteten des Feldes verwiesen wurde, „baute er sich

vor diesem auf“, so dass dieser befürchtete, er werde „augenblicklich zum

Schlag gegen ihn ausholen“; jedoch wurde er von Mitgefangenen abgedrängt.

Nach dem Ende der Sportveranstaltung drohte er noch verbal dem Bedienste-

ten sowie dem von ihm getretenen Mitgefangenen.

Der Verurteilte war auf die beiden Mitgefangenen eifersüchtig, weil diese

seiner Ansicht nach mehr Zeit als er bei der Therapeutin, in die er sich „ver-

schaut“ hatte, verbringen durften.

c) Am 21. Juli 2006 äußerte er gegenüber dem Leiter der sozialtherapeu-

tischen Abteilung für Sexualtäter lautstark, dass „es gleich krachen würde“.

d) Am 27. September 2005 schrieb er einen Brief an eine Strafgefange-

ne, in dem er sexuelle Vorstellungen darlegte und entsprechende Fragen stell-

te.

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e) Am 14. Dezember 2005 wünschte er sich brieflich von einer anderen

Frau „ein paar schöne Fotos, wenn möglich bitte oben ohne“. Diesem Wunsch

wurde entsprochen. Zudem thematisierte er sexuelle Vorstellungen.

11

f) Am 30. Juli 2006 bat er seine Schwester, ihm „ein sommerbezogenes

aktuelles Foto“ von sich zu schicken.

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g) Ende 2005 wurde im Rahmen der Exploration durch einen psychiatri-

schen Sachverständigen festgestellt, dass der Verurteilte „sexuelle Wünsche

und Phantasien gegenüber seiner ehrenamtlichen Betreuerin“ hegte.

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h) Anlässlich einer in anderer Sache am 27. April 2006 durchgeführten

Vernehmung äußerte der Verurteilte gegenüber einem Polizeibeamten auf des-

sen entsprechende Frage, dass „es … auch anders hätte kommen können, bis

zur Tötung des Opfers“, wenn dieses bei der verurteilten Vergewaltigung (Fall

1) geschrien oder sich gewehrt hätte.

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4. Diese Tatsachen haben - auch in der Gesamtschau - entgegen der

Ansicht des Landgerichts nicht das für die Anwendung des § 66b Abs. 2 i.V.m.

Abs. 1 StGB erforderliche Gewicht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll

die zeitlich unbefristete, außerordentlich beschwerende nachträgliche Siche-

rungsverwahrung (BGHSt 51, 191, 196) nur bei einer geringen Anzahl denkba-

rer Fälle in Betracht kommen, bei denen der Verurteilte zum Entlassungszeit-

punkt als hochgefährlich einzustufen ist. Deshalb muss es sich bei den „Nova“

um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln (vgl.

BGHSt 50, 121, 124 f.; 51, 191, 195; BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12), d.h. sie

müssen ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung bereits für sich Ge-

wicht haben, weil sie nur dann auf eine relevante Gefährlichkeit des Verurteilten

für die Allgemeinheit hinweisen können (vgl. BGH StV 2007, 29).

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Vorfälle im Vollzug können die nachträgliche Anordnung der Sicherungs-

verwahrung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verur-

teilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unver-

sehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen.

Verhaltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zurückführen lassen und

sich für Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen

nicht darunter (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06;

BGHSt 50, 284, 297 f.).

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Daran gemessen überschreiten die vom Landgericht festgestellten, teil-

weise auf dem Gefühl der Eifersucht beruhenden Verhaltensweisen des Verur-

teilten gegenüber Mitgefangenen und Vollzugsbediensteten die Erheblichkeits-

schwelle nicht. Dasselbe gilt für die vom Verurteilten geführte Korrespondenz,

in der er sexuelle Wünsche und Phantasien äußerte, auf die zumindest eine

Frau durch Übersendung der erbetenen Fotos einging. Es ist auch nicht er-

kennbar, inwiefern es auf eine zukünftige gravierende Gefährlichkeit des Verur-

teilten hindeuten können soll, dass dieser gegenüber einem psychiatrischen

Sachverständigen sich über sexuelle Wünsche und Phantasien hinsichtlich sei-

ner Betreuerin geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben verwert-

bar sind, ergibt sich auch nichts anderes aus der Einschätzung des Verurteilten

gegenüber dem Polizeibeamten über den möglichen Verlauf der sechs Jahre

zurückliegenden, ohnehin bereits ausgesprochen schwerwiegenden Vergewal-

tigungstat, da sich ihr für die vorzunehmende Einschätzung der Wahrschein-

lichkeit zukünftiger gewichtiger Straftaten nichts entnehmen lässt. Es bedarf

danach keiner Entscheidung mehr, ob das Landgericht den Umstand, dass der

Verurteilte seit dem letzten als relevant bewerteten Geschehen am 30. Juli

2006 (Brief an seine Schwester) nicht mehr aufgefallen ist, zutreffend gewichtet

hat.

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5. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weite-

re Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträgli-

chen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den

Wegfall der Anordnung erkannt.

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6. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen

der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen

bleiben (vgl. BGH NStZ 2006, 156, 159 m.w.N.).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander