Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 3 StR 482/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: Körperverletzung mit Todesfolge zu 3.: gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 11. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die vom Verteidiger des Angeklagten I. erhobene Aufklärungsrüge

(Rüge II, S. 10 ff. der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. )

ist bereits unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung ent-

hält (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51).

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert