BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 3 StR 482/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: Körperverletzung mit Todesfolge zu 3.: gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 11. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die vom Verteidiger des Angeklagten I. erhobene Aufklärungsrüge
(Rüge II, S. 10 ff. der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. )
ist bereits unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung ent-
hält (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51).
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert