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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 3 StR 557/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2009 einstimmig be- schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 10. September 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hat der Gene-
ralbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beweisbe-
gehren des Angeklagten die Qualität eines Beweisantrages deswegen
nicht zukam, weil die Beweisbehauptung nicht erkennen lässt, was der
Zeuge S. als Gegenstand seiner Wahrnehmung bekunden sollte.
Soweit der Generalbundesanwalt darüber hinaus darauf hinweist, ein
Beweisantrag liege auch deswegen nicht vor, weil es an der "notwendi-
gen Konnexität" zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten
Beweismittel mangele, kommt dem keine darüber hinausgehende Be-
deutung zu; denn hätte das Beweisbegehren den Gegenstand der
Wahrnehmung des Zeugen benannt, so wäre damit gleichzeitig darge-
tan gewesen, "weshalb der Zeuge Angaben zu den Beweggründen für
die Reise der Angeklagten nach Polen machen konnte."
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer