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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 3 StR 594/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 19. September 2008 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zuge-
hörigen Feststellungen;
b) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-
hung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom
15. Februar 2007 (27 Ls 108/06) und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-
samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem
Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 11. März 2008 (27 Ls 12/08) und un-
ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision ist zu den Schuld- und
Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt
jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen;
aufzuheben ist das Urteil auch, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Keinen Bestand haben können dagegen die verhängten Gesamtfrei- heitsstrafen. Das Landgericht hat es unterlassen, die jeweils nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neumünster vom 15. Februar 2007 und 11. März 2008 mitzuteilen, so dass das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe nicht prüfen kann, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zu- gemessen wurden.
Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat. Zweck dieser Maßregel der Besserung ist die Hei- lung von stoffgebundenen Abhängigkeiten (Fischer StGB 56. Auflage § 64 Rdn. 2 m.w.N.). Sie konnte daher vorliegend nicht mit der Be- gründung, der Angeklagte habe lediglich seine ADHS-Erkrankung im Blick und sei deshalb nicht bereit, an seinem Kokainkonsum zu ar- beiten (UA S. 15), verneint werden. Dies ergibt sich zum einen dar- aus, dass ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte das von ihm regelmäßig eingenommene Kokain auch als 'Selbstmedikation' ein- setzt (UA S. 15). Darüber hinaus hat auch das vom Angeklagten ge- gen ADHS eingenommene und von ihm zeitweise auch auf dem Schwarzmarkt beschaffte Medikament Ritalin ebenfalls ein hohes Suchtpotential (UA S. 7). Es ist daher vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Anordnung der Maßregel nicht zur Heilung der stoffgebundenen Abhängigkeit führen kann."
3
Ergänzend bemerkt der Senat, dass für den Fall, dass die gesamtstra-
fenfähigen Vorverurteilungen keine Einzelstrafen enthalten, § 55 StGB keine
Anwendung findet. Der Tatrichter hat dann einen Härteausgleich bei der Be-
messung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; auch Rissing-van
Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Januar 2009 hat vorgelegen.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer