Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 4 StR 573/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuld-

spruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-

fasst:

Der Angeklagte ist des Mordes, der schweren räuberi- schen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub und mit versuchter Nötigung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, räuberischer Erpressung und mit gefähr- licher Körperverletzung schuldig.

Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landge- richts Neubrandenburg vom 26. April 2005 - 8 KLs 16/05 - verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs- verwahrung wird angeordnet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "des Mordes, des Raubes, der

räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und

versuchter Nötigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit

räuberischer Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung

der durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. April 2005, Auflö-

sung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der in je-

nem Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu

einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die

Schuld des Angeklagten auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteil-

ten Mordes besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in

der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen

Schuldspruchänderung und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen 1 bis 4 der

Anklageschrift stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält rechtli-

cher Prüfung nicht stand.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-

klagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den Straftatbeständen des erpresseri-

schen Menschenraubes und der versuchten Nötigung den Straftatbestand der

schweren räuberischen Erpressung verwirklicht, denn er hat bei der Tat ein

großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zu-

treffend hat das Landgericht das der Verwirklichung dieser Straftatbestände zu

Grunde liegende Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tatein-

heit angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der

4

Anklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers in

Tateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entreißen der

Handtasche liegende Gewalt wirkten fort, als der Angeklagte unmittelbar im An-

schluss an die Wegnahme der Handtasche mit der Geschädigten deren Woh-

nung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen,

sich der Geschädigten bemächtigte und diese schließlich zwang, an einem

Bankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuhändigen.

5

b) Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub ste-

hen nicht nur die gefährliche Körperverletzung, sondern auch die im Fall 4 der

Anklageschrift verwirklichte räuberische Erpressung und der erpresserische

Menschenraub in Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub

war noch nicht beendet, als er und sein Mittäter sich des Geschädigten be-

mächtigten, indem sie ihn zwangen, sich in den Kofferraum seines Autos zu

legen, um ihn nach Holland zu verbringen und zu erpressen.

8

c) Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses

begangene Verdeckungsmord steht zu den vorgenannten Taten in Tatmehrheit.

d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-

hen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen

1 und 3 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate und

sieben Jahre sechs Monate). Für die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift verbleibt

es bei der für den letzteren Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Frei-

heitsstrafe und für die Fälle 3 und 4 bei der für den letzteren Fall verhängten

Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe.

9

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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