BGH Beschluss vom 22.01.2009 – 4 StR 614/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 28. August 2008 im Maß-
regelausspruch aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen, jedoch wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt.
Zwei Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen ge-
richtlichen Auslagen und der dem Angeklagten insoweit
erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tat-
einheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Monaten verurteilt und die erneute Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanord-
nung Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen liegen beim Angeklagten eine angeborene
Störung der Intelligenz auf Grund familiärer Vorbelastung und - entwicklungs-
bedingt - eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, eine dissoziale bzw.
antisoziale Persönlichkeitsstörung schwerer Ausprägung mit narzisstischen und
emotional hochinstabilen Zügen vor bei einer frühtraumatisierten, milieugeschä-
digten, unreifen, rücksichtslosen, verbal unbelehrbaren, bindungs- und bezie-
hungsgestörten, vereinsamten Persönlichkeit mit mangelndem Selbstwertge-
fühl, erheblichen Insuffizienzgefühlen und einer Neigung zu impulsivem Han-
deln [UA 12]. Wegen dieser Störungen steht der Angeklagte seit vielen Jahren
unter Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis der Vermögenssorge
umfasst. Zudem ist der Angeklagte infolge eines essentiellen Tremors in der
Bewegungsmotorik erheblich beeinträchtigt und leidet unter schweren Sprach-
problemen.
Bedingt durch seinen psychischen Zustand beging der Angeklagte die
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten:
Am 4. Juli 2007 brach er unter Beschädigung eines Fensters in das Büro
des Objekts für betreutes Wohnen ein und führte vom dortigen Telefonan-
schluss zwei Telefongespräche mit Sexhotlines. Am 3. September 2007 bestell-
te der Angeklagte einen Computer mit Zubehör und ließ sich diesen liefern, ob-
wohl er wusste, dass der Kaufvertrag von seinem Betreuer nicht genehmigt und
der Kaufpreis nicht bezahlt werden würde.
Im Wesentlichen aus Anlass ähnlicher Taten hatte das Landgericht Pa-
derborn bereits durch Urteil vom 8. Januar 2007 die Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung
der Maßregel aber zur Bewährung ausgesetzt. Es war in Übereinstimmung mit
der psychiatrischen Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklag-
te bei Begehung der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sei.
2. Das Landgericht hat die erneute Unterbringung des Angeklagten in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er die beiden Straftaten im
Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen ha-
be und von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Ta-
ten zu erwarten seien, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei.
3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Maß-
regelanordnung nicht. Sie belegen nicht, dass von dem Angeklagten infolge
seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er des-
halb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Anlasstaten liegen, wie unter anderem die insoweit erkannten Ein-
zelstrafen von zwei und fünf Monaten zeigen, eher im unteren Bereich der Kri-
minalität. Dies gilt auch für die Betrugstat, deren Gewicht trotz der Höhe des
eingetretenen Schadens durch die leichtfertige Vergabe des Finanzierungskre-
dits gemindert wird. Nach der vom Landgericht in Übereinstimmung mit der
psychiatrischen Sachverständigen gestellten Prognose sind von dem Angeklag-
ten künftig ähnliche Betrugs- und Hausfriedensbruchstaten zu erwarten [UA 15].
Derartige Taten stellen aber keine erheblichen Straftaten im Sinne des § 63
StGB dar (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 16 ff.); sie sind daher nicht ge-
eignet, die außerordentlich belastende Maßregel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.
Soweit die Strafkammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung dar-
über hinaus meint, den im August 2005 begangenen Taten zum Nachteil seiner
früheren Freundin, die der Maßregelanordnung durch das Landgericht Pader-
born vom 8. Januar 2007 zu Grunde liegen, entnehmen zu können, dass künftig
auch die Gefahr von Gewalttätigkeiten des Angeklagten bestehe, kann dem
nicht gefolgt werden: Bei diesen Taten (Diebstahl, Sachbeschädigung und Be-
drohung) handelt es sich ebenfalls um keine erheblichen Straftaten, zudem lie-
gen sie bereits lange Zeit zurück und standen in engem Zusammenhang mit der
vom Angeklagten nicht akzeptierten Trennung.
Weitere Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose sind nach Lage der
Dinge nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung der Sa-
che zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt. Der Senat erkennt deshalb da-
hingehend, dass die Anordnung der Unterbringung entfällt, weil sie zur Bedeu-
tung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu
dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62
StGB).
4. Durch den Wegfall der Unterbringungsanordnung ist das Gewicht des
Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten
die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzubürden. Der Senat hat daher zwei
Drittel der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
auferlegt.
Tepperwien RiBGH Prof.Dr.Kuckein Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Ernemann