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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 115/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO §§ 890, 945

a) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittel- androhung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungs- mittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.

b) Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhand- lung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzan- spruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07 - OLG Hamm LG Essen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2007 wird auf

Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Durch Urteil vom 20. Dezember 2006 untersagte das Landgericht der

Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetz-

lichen Ordnungsmittel,

für das Mittel "N. V. "

in einer

näher bezeichneten Weise zu werben. Das Urteil wurde am Schluss der münd-

lichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündet und der Schuldnerin

am 12. Januar 2007 zugestellt.

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Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes

Ordnungsmittel zu verhängen. Seinen Antrag hat er darauf gestützt, dass die

Schuldnerin am 11. Januar 2007, also nach Verkündung aber noch vor Zustel-

lung des Urteils, im Internet in der verbotenen Weise geworben hat.

Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Dem

hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Gläubigers hat das Oberlandesgericht

stattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 5.000 € ver-

hängt (OLG Hamm GRUR-RR 2007, 407).

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Be-

gehren weiter, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-

de ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt:

Die Schuldnerin habe schuldhaft gegen das in Rede stehende Unterlas-

sungsgebot verstoßen. Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung werde

bereits mit der Verkündung wirksam. Der Schuldner müsse diese auch schon

vor Zustellung des Urteils beachten, wenn er nicht ein Ordnungsmittel gewärti-

gen wolle. Die Schuldnerin habe fahrlässig dem Verbot zuwidergehandelt.

8

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Die Frage, ob eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung mit der

Verkündung des Urteils wirksam wird und vom Schuldner zu beachten ist, ist in

Rechtsprechung und Literatur umstritten.

10

aa) Teilweise wird angenommen, der Schuldner brauche eine mit einer

Ordnungsmittelandrohung verbundene Verbotsverfügung noch nicht mit der

Verkündung, sondern erst ab der Zustellung im Parteibetrieb beachten (LAG

Bremen Rpfleger 1982, 481; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938

Rdn. 30; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 936 Rdn. 9;

Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 64 Rdn. 65; ähnlich

Ahrens/Ahrens aaO Kap. 66 Rdn. 11 ff.). Begründet wird dies mit einer Schutz-

lücke auf Seiten des Schuldners, der das Verbot ansonsten bereits ab Verkün-

dung beachten muss, wenn er nicht die Verhängung eines Ordnungsmittels ris-

kieren will, aber noch nicht durch die Schadensersatzpflicht des Gläubigers

nach § 945 ZPO geschützt ist, wenn sich die einstweilige Verfügung als von

Anfang an ungerechtfertigt erweist.

11

bb) Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht ist eine durch Urteil

erlassene Verbotsverfügung mit der Verkündung des Urteils wirksam und kann

Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein, wenn die Ordnungsmittelan-

drohung im Urteil enthalten ist (OLG Frankfurt ZZP 67 (1954), 70, 71; OLGZ

1982, 347, 349; OLG Stuttgart MDR 1962, 995, 996; KG MDR 1964, 155; OLG

Hamburg WRP 1967, 324, 325; GRUR 1973, 425; WRP 1980, 341; 1994, 408,

409; OLG Bremen WRP 1979, 791, 792; OLG Hamm WRP 1980, 42; Stein/

Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 21; Wieczorek/Schütze/Thümmel,

ZPO, 3. Aufl., § 929 Rdn. 14; MünchKomm.UWG/Schlingloff, § 12 Rdn. 572;

Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.29; Piper in

Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 141; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12

Rdn. 403; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl.,

Kap. 55 Rdn. 35; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 101; Berneke, Die einstweili-

ge Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 160; Bork, WRP 1989, 360,

365). Dem ist zuzustimmen.

12

b) Nach § 890 ZPO ist der Schuldner, der einer Verpflichtung schuldhaft

zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung

auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu

Ordnungsmitteln zu verurteilen, wenn der Zuwiderhandlung eine entsprechende

Androhung vorausgegangen ist. Danach muss die Zuwiderhandlung in zeitlicher

Hinsicht der Androhung und der unbedingten Vollstreckbarkeit des Urteils nach-

folgen. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Urteil, in dem die

Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits enthalten war, ist mit der Verkün-

dung am 20. Dezember 2006 existent geworden und war ohne besondere An-

ordnung vorläufig vollstreckbar (§ 929 Abs. 1, § 936 ZPO). Das Verbot war da-

mit auch vom Schuldner zu beachten.

13

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich Gegenteiliges

auch nicht aus Sinn und Zweck der allgemeinen Vorschriften über den Beginn

der Zwangsvollstreckung und aus der Notwendigkeit, eine einstweilige Verfü-

gung nach § 929 ZPO zu vollziehen.

14

aa) Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1

ZPO brauchen bei der im Urteil enthaltenen Ordnungsmittelandrohung - anders

als im Falle einer Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss

(vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 107/77, GRUR 1979, 121, 122 = WRP 1978,

883 - Verjährungsunterbrechung) - noch nicht vorzuliegen (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Gleiches gilt

für die Zuwiderhandlung, die nicht Teil des Voll-

streckungsverfahrens ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvoll-

streckung müssen in dem hier in Rede stehenden Fall daher erst im Zeitpunkt

der Stellung des Antrags des Gläubigers auf Festsetzung des Ordnungsmittels

nach § 890 Abs. 1 ZPO gegeben sein.

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bb) Auch aus der Notwendigkeit, die auf Unterlassung gerichtete Urteils-

verfügung durch Zustellung zu vollziehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989

- IX ZR 148/88, WRP 1989, 514, 517), folgt nicht, dass die Schuldnerin ein Un-

terlassungsgebot nicht bereits ab der Urteilsverkündung zu beachten hat. Die

Vollziehung von Entscheidungen, die im Arrest- oder Verfügungsverfahren er-

gangen sind, ist zum Schutz des Schuldners vor der Erwirkung von Entschei-

dungen auf Vorrat und ihrer Durchsetzung erst nach längerer Zeit und unter

veränderten Umständen erforderlich (BVerfG NJW 1988, 3141; BGHZ 112, 356,

359). Aus diesem Schutzzweck ergibt sich aber kein Anhalt dafür, dass ein

wirksam ausgesprochenes Unterlassungsgebot erst mit der Zustellung der

einstweiligen Verfügung zu beachten ist.

16

d) Schließlich ist die Wirksamkeit der in einem verkündeten Urteil enthal-

tenen Verbotsverfügung auch nicht bis zum Zeitpunkt der Vollziehung nach

§ 929 Abs. 2 ZPO hinausgeschoben, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch

zu der Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO entstünde. Allerdings darf die

Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO nicht später einsetzen als die strafbe-

wehrte Verbindlichkeit des Unterlassungsgebots für den Schuldner. Sobald die-

ser das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhän-

gung von Ordnungsmitteln rechnen muss, muss er auch durch § 945 ZPO ge-

schützt sein (vgl. BGHZ 120, 73, 80). Derjenige, der die Vollstreckung aus ei-

nem noch nicht endgültigen Titel betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein

Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist (BGHZ 131, 141, 143). Ande-

rerseits setzt die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einen irgendwie gear-

teten Vollstreckungsdruck voraus, der aber bereits durch die Androhung von

Ordnungsmitteln erreicht werden kann (vgl. BGHZ 168, 352 Tz. 15). Dazu ge-

nügt die Androhung von Ordnungsmitteln in einer mit der Verkündung wirksam

werdenden Urteilsverfügung. Zwar ist die in der Urteilsverfügung enthaltene

Ordnungsmittelandrohung dem Erkenntnisverfahren zuzurechnen und unterliegt

insoweit denselben Rechtsmitteln, die gegen das Urteil eröffnet sind (BGH, Urt.

v. 16.5.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche

Empfehlung II). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die im Urteil enthaltene

Strafandrohung nicht auch einen ersten Schritt der Vollziehung i.S. des § 945

ZPO darstellt, der die Schadensersatzverpflichtung nach dieser Vorschrift aus-

lösen kann, weil der Schuldner mit der Verkündung der Urteilsverfügung das

Unterlassungsgebot bereits zu diesem Zeitpunkt strafbewehrt zu beachten hat.

Dem daraus folgenden Risiko für den Gläubiger, sich Schadensersatzansprü-

chen nach § 945 ZPO bereits ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung auszu-

setzen, kann dieser auf verschiedene Weise begegnen. Er kann davon abse-

hen, bereits im Erkenntnisverfahren eine Ordnungsmittelandrohung zu beantra-

gen, oder er kann vor der Verkündung der mit der Ordnungsmittelandrohung

versehenen Urteilsverfügung dem Schuldner gegenüber die Erklärung abgeben,

dass er für einen bestimmten Zeitraum - etwa bis zur Zustellung der Urteilsver-

fügung - keine Rechte aus dem Vollstreckungstitel herleitet.

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e) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch ein Verschulden der

Schuldnerin bejaht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelte die

Schuldnerin fahrlässig, als sie das Unterlassungsgebot nicht bereits ab Verkün-

dung des Urteils beachtete. Aufgrund der überwiegend in Rechtsprechung und

Literatur vertretenen Ansicht zur Wirksamkeit eines entsprechenden Verbots ab

Verkündung des Urteils musste die Schuldnerin damit rechnen, dass eine wei-

tere Zuwiderhandlung zur Verhängung eines Ordnungsmittels führen würde.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 12.03.2007 - 44 O 192/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 4 W 48/07 -