BGH Beschluss vom 22.01.2009 – I ZR 125/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 125/07
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1
Bananabay
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein ab- satzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Wer- bung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekenn- zeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hin- weis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur
Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom
11.2.1989, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor-
gelegt:
Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a
der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der
Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markenin-
habers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein
Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei
Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Such-
wort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektroni-
scher Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für
identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der
Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser
Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige
selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den
Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Pro-
dukte enthält?
Gründe
I. Die Klägerin vertreibt unter der Internet-Adresse „www.bananabay.de“
Erotikartikel. Sie ist Inhaberin der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 einge-
tragenen nationalen Wortmarke Nr. 30452046 „Bananabay“. Die Beklagte ver-
treibt in ihrem Internet-Shop unter der Adresse www.eis.de/erotikshop ein ver-
gleichbares Angebot. Die Beklagte verwendete dabei die Bezeichnung „bana-
nabay“ als Schlüsselwort (Keyword), um eine vom Suchmaschinenbetreiber
Google eröffnete Möglichkeit zur Werbung auf einem auf einer Internetseite er-
scheinenden Werbeplatz (AdWord-Anzeige) zu nutzen. Gegen Zahlung eines
Entgelts zeigt Google die von dem Werbenden vorgegebene AdWord-Anzeige
auf der Internetseite, die erscheint, wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff
von einem Internetnutzer in die Suchmaske eingegeben wird, rechts neben der
Trefferliste in einem gesonderten Bereich an, der mit „Anzeigen“ überschrieben
ist. Bei der Eingabe des Wortes „bananabay“ in die Suchmaske bei Google
zeigte sich in diesem Bereich bis zum 26. Juli 2006 folgende Anzeige:
Erotikartikel für 0,00 € Rabattaktion bis 20.07.2006! Ersparnis bis 85% garantiert www.eis.de/erotikshop
Ab dem 26. Juli 2006 wurde eine identische Anzeige geschaltet, in der
die Rabattaktion jedoch bis zum 31. Juli 2006 befristet war. Über die in dieser
Anzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internet-Adresse ge-
langte man auf die Homepage der Beklagten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bun- desrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammen- hang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln die Bezeichnung „banana- bay“ als AdWord im Aufruf von Google-Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
begehrt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (vgl. OLG Braunschweig
MarkenR 2007, 449 = MMR 2007, 789).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 lit. a der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mar-
ken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1; im Folgenden: MarkenRL) ab. Vor ei-
ner Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen
und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG angenommen. Es ist - wie bereits
das Landgericht - von der Benutzung eines mit der Marke der Klägerin identi-
schen Zeichens für identische Waren und/oder Dienstleistungen ausgegangen.
Die Beurteilung, dass es sich um identische Zeichen und identische Waren
und/oder Dienstleistungen handelt, wird von der Revision nicht angegriffen und
lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Unterlassungsbegehren, das nach der Fassung des dem Tenor des
Berufungsurteils zugrunde gelegten Unterlassungsantrags auf ein Verbot der
Benutzung der Bezeichnung „bananabay“ als „Adword im Aufruf von Google-
Anzeigen“ gerichtet ist, hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entschei-
dungsgründen ergibt, dahin verstanden, dass es nicht, wie der Wortlaut des
Antrags nahelegen könnte, um eine Benutzung des Wortes „bananabay“ in der
rechts neben der Trefferliste erscheinenden Anzeige geht. Nach dem von den
Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist
eine solche Verwendung nicht Streitgegenstand. Die konkret beanstandete An-
zeige der Beklagten enthielt das Wort „bananabay“ nicht. Das Berufungsgericht,
das ebenso wie die Klägerin und das Landgericht die Begriffe „Keyword“ und
„Adword“ synonym verwendet, hat den Unterlassungsantrag der Klägerin unter
Berücksichtigung des Klagevorbringens mit Recht vielmehr dahin ausgelegt,
dass damit nur die Verwendung des Begriffs „bananabay“ durch die Beklagte
als Schlüsselwort (Keyword) zum Aufruf ihrer - diesen Begriff selbst nicht ent-
haltenen - Anzeige (Adword) bei Google untersagt werden soll.
2. Eine Markenverletzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL, § 14
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung marken-
mäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktab-
satzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v.
12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP
2002, 1415 - Arsenal Football Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 - Abschluss-
stück; 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse). Die Rechte des Markeninhabers
sollen sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Die Geltend-
machung der Rechte ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung
des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere
ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem
Verbraucher, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR
2003, 55 Tz. 51 f. - Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urt. v. 7.10.2004
- I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade).
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Be-
zeichnung „bananabay“ durch die Verwendung dieses Begriffs als Schlüssel-
wort zum Aufruf ihrer Werbeanzeige bei Google markenmäßig benutzt. Im
Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung zum deutschen Markengesetz ist
umstritten, ob die Verwendung von Schlüsselwörtern zum Zwecke der AdWord-
Werbung bei Google eine markenmäßige Benutzung darstellt. Ist der Auffas-
sung des Berufungsgerichts zu folgen, so ist die Revision der Beklagten zu-
rückzuweisen, weil der Schutz der Marke nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a Mar-
kenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG bei markenmäßiger Benutzung eines
identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen nicht vom
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.2003 -
C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Tz. 49 - LTJ Diffusion
SA/Sadas Verthaudet SA [Arthur/Arthur et Félicie]). Ist der Gegenansicht zu
folgen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuwei-
sen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften kann diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden.
a) Teilweise wird vertreten, eine Bezeichnung werde bei einer Verwen-
dung als Schlüsselwort nicht zur Unterscheidung von Produkten eines Anbie-
ters von denen eines anderen eingesetzt. Der Mehrzahl der Internetnutzer sei
bekannt, dass es sich bei AdWord-Anzeigen um kontextbezogene Werbung
handele, die gesondert von der über Metatags erzeugten Trefferliste unter der
Rubrik „Anzeigen“ auf dem Bildschirm sichtbar werde. Die Verwendung von
Metatags sei mit der Angabe von Schlüsselwörtern bei der AdWord-Werbung
nicht vergleichbar. Nur bei den in der Trefferliste aufgeführten Treffern erwarte
der Internetnutzer einen Zusammenhang mit dem Suchbegriff (vgl. OLG Frank-
furt WRP 2008, 830, 831; OLG Köln MarkenR 2008, 117 f.; KG MD 2008, 1304;
Bernreuther, WRP 2008, 1057, 1065 f.; Ernst, MarkenR 2006, 57, 59; Hüsch,
K&R 2006, 223, 224; Illmer, WRP 2007, 401 f.; Meyer, K&R 2006, 557, 561;
Renner, WRP 2007, 49, 53 f.; Schaefer, MMR 2005, 807, 810; Ullmann, GRUR
2007, 633, 638; vgl. ferner Kur, GRUR Int. 2008, 1, 10).
b) Die Gegenauffassung sieht in der Verwendung von Schlüsselwörtern
hingegen eine markenmäßige Benutzung. Es mache keinen Unterschied, ob
sich der Werbende eines sogenannten Metatags oder eines Schlüsselworts
bediene. Der Umstand allein, dass das Suchergebnis bei der Verwendung ei-
nes Metatags in der sogenannten Trefferliste aufgelistet werde, die Anzeige bei
der AdWord-Werbung dagegen nur unter der räumlich abgesetzten Rubrik „An-
zeigen“ erscheine, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung beider Fälle.
Ebenso wie bei einem Metatag bestehe die Funktion des Schlüsselworts in der
Beeinflussung des Suchvorgangs (vgl. OLG Dresden K&R 2007, 269, 270; OLG
München MMR 2008, 334, 335; OLG Stuttgart WRP 2007, 1265, 1267; Büscher
in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-
recht, § 14 MarkenG Rdn. 126; Dietrich, K&R 2006, 71, 72; Dörre/Jüngst, K&R
2007, 239, 242; Schmelz, MarkenR 2008, 196, 198; Seichter, MarkenR 2006,
375, 379).
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine mar-
kenmäßige Verwendung eines Zeichens darin bestehen, dass es durch Einga-
be als Suchwort in eine Internetsuchmaschine dazu benutzt wird, den Nutzer
durch Beeinflussung des Suchverfahrens zu einer Internetseite zu führen, auf
der er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hinge-
wiesen wird (BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 77/04,
GRUR 2007, 784 Tz. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL). Eine kennzeichen- oder
markenmäßige Benutzung kann danach in diesen Fällen nicht mit der Begrün-
dung verneint werden, dass das Suchwort für den durchschnittlichen Internet-
nutzer nicht wahrnehmbar ist. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob das betref-
fende Zeichen entsprechend seiner Funktion eingesetzt wird, um als Mittel zur
Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen auf das werbende Unterneh-
men und dessen Angebot und damit auf die Herkunft der so beworbenen Pro-
dukte hinzuweisen.
d) Die Frage, ob bei einem wie dem im Streitfall in Rede stehenden Ein-
satz von Suchwörtern zur Steuerung des Ergebnisses von Internetsuchmaschi-
nen von einer Markenfunktion des betreffenden Zeichens Gebrauch gemacht
wird, kann in unterschiedlicher Weise beantwortet werden.
aa) Geht man davon aus, dass der Marke neben ihrer Hauptfunktion als
Herkunftshinweis weitere von der Rechtsordnung geschützte Funktionen zu-
kommen und jede Verwendung des Zeichens, die eine dieser Funktionen beein-
trächtigt oder beeinträchtigen kann, als eine Benutzung als Marke i.S. von Art. 5
Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenRL anzusehen ist, so kann eine markenmäßige Be-
nutzung im Streitfall darin liegen, dass die Werbefunktion der Marke beeinträch-
tigt wird. Der Marke kommt auch die Funktion zu, als Kommunikations- und
Werbemittel eingesetzt zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. d MarkenRL). Der
Schutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz
vor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann,
nicht auf die Herkunftsfunktion (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95,
Slg. 1997, I-6013 Tz. 39 ff. = GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Dior/
Evora zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL; vgl. ferner Tz. 43 der Schlussanträge des
Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 13.7.2002 in der Sache C-206/01
- Arsenal Football Club/Reed). Kommt der Werbefunktion der Marke neben der
Herkunftsfunktion eine selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass bereits
die Beeinträchtigung der Werbefunktion zur Annahme einer markenmäßigen
Benutzung führt, auch wenn die Herkunftsfunktion nicht berührt ist, so kann ei-
ne solche Beeinträchtigung der Werbefunktion und demzufolge eine marken-
mäßige Benutzung im Streitfall anzunehmen sein, weil durch das identische
Schlüsselwort erreicht wird, dass die Anzeige des Mitbewerbers (hier: der Be-
klagten) auf der durch den Suchvorgang aufgerufenen Internetseite erscheint,
und dadurch die vom Klagezeichen ausgehende Werbekraft geschwächt wird.
bb) Muss dagegen die Herkunftsfunktion der Marke immer zumindest
auch beeinträchtigt sein, so ist zunächst zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung
der Herkunftsfunktion schon darin gesehen werden kann, dass das Schlüssel-
wort benutzt wird, um auf die eigene Werbung hinzuweisen. Insofern stellt sich
die Frage, ob es für die Annahme einer Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 lit. a MarkenRL genügen kann, dass der Werbende mit dem Einsatz der
fremden Marke als Schlüsselwort darauf abzielt, den Absatz der eigenen Waren
oder Dienstleistungen zu fördern (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06,
GRUR 2008, 698 Tz. 35 - O2 Holdings/Hutchinson).
cc) Das Erfordernis, dass die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der
Marke beeinträchtigt sein muss, könnte aber auch in der Weise zu verstehen
sein, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur in Betracht kommt,
wenn durch die Benutzung des Zeichens der Eindruck erweckt wird, es bestehe
eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren
oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2002
- C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Tz. 16 = WRP 2002, 664
- Hölterhoff/Freiesleben; EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 56 - Arsenal Football
Club/Reed; EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR
2007, 318 Tz. 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec). Wenn - wie im Streit-
fall - nach Eingabe des als Schlüsselwort gebuchten Begriffs als Suchwort
durch einen Internetnutzer die Anzeige des werbenden Unternehmens in einem
mit der Überschrift „Anzeigen“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten beson-
deren Werbeblock ohne irgendeinen Hinweis auf das eingegebene Markenwort
erscheint, könnte freilich die Annahme eher fernliegen, der Nutzer stelle eine
Verbindung zwischen dem eingegebenen Suchwort und der Anzeige her und
verstehe das mit dem Suchwort übereinstimmende Zeichen als Hinweis auf die
Herkunft der in der Anzeige beworbenen Produkte.
4. Die Vorlagefrage ist auch Gegenstand des Vorabentscheidungsersu-
chens des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Akten-
zeichen des Gerichtshofs: C-278/08) und der drei Vorabentscheidungsersuchen
der Cour de Cassation vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen des Gerichtshofs:
C-236/08, C-237/08 und C-238/08).
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.
Büscher
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.03.2007 - 9 O 2382/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.07.2007 - 2 U 24/07 -