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BGH Urteil vom 07.10.2004 – I ZR 91/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 7. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Lila-Schokolade

a) Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den Eintragungsunterlagen befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestim- men kann.

b) Die Umschreibung eines "Toleranzbereichs" des geschützten Farbtons durch sog. Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die kraft Ver- kehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke über eine besonders hohe Kennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwen- deten beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton allenfalls geringfügige Unterschiede bestehen.

c) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einer- seits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran ge- wöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe ei- nen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Be- tracht kommt (Fortführung von BGHZ 156, 126 - Farbmarkenverletzung I).

BGH, Urt. v. 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02 - OLG Bremen LG Bremen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Februar 2002 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 hält zentral und weltweit die unterschiedlichen Marken

der Kraft-Foods-Gruppe für das Kaffee- und Süßwarengeschäft, die sie den

einzelnen regionalen Vertriebsgesellschaften zur Nutzung überläßt. Sie ist In-

haberin der für "Schokoladewaren" aufgrund Verkehrsdurchsetzung am 26. Mai

1995 eingetragenen deutschen abstrakten Farbmarke Nr. 2 906 959 "lila" sowie

der am 27. Oktober 1999 für "Schokolade, Pralinen, Schokoladenerzeugnisse

und Waren aus Schokolade (nicht für medizinische Zwecke)" eingetragenen

Gemeinschaftsmarke Nr. 31336 "lila". Bei beiden Marken (im folgenden: Kla-

gemarken) ist die Farbe Lila geschützt wie in der Wiedergabe eines bei den

Eintragungsunterlagen befindlichen, nachfolgend wiedergegebenen Farbmu-

sters:

Die Klägerin zu 2 ist die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft

der Kraft-Foods-Gruppe. Sie vertreibt Produkte in dem durch die Klagemarken

geschützten Farbton in Deutschland, insbesondere Schokoladenerzeugnisse,

die zusätzlich mit der Wort-/Bildmarke "Milka" versehen sind.

Die Beklagte, eine Herstellerin von Gebäckwaren, vertrieb eine Gebäck-

mischung, die auch mit Schokolade überzogenes Gebäck enthielt, in einer lila-

farbenen Verpackung, deren Vorder- und Rückseite nachfolgend verkleinert

wiedergegeben ist:

Die Klägerinnen haben darin eine Verletzung der Klagemarken sowie ei-

nen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gesehen. Sie haben die Beklagte auf

Unterlassung, Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Verpak-

kungen, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadens-

ersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 2 hat sich dabei auf eine

Ermächtigung der Klägerin zu 1 zur Geltendmachung der markenrechtlichen

Ansprüche berufen. Zusätzlich hat sie ihr Unterlassungsbegehren auf eigene

wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG a.F. gestützt.

Die Klägerinnen haben beantragt, der Beklagten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr Gebäckmischungen in der oben wie-

dergegebenen farblichen Aufmachung anzubieten, in den Ver-

kehr zu bringen oder zu bewerben.

Ferner haben sie die Verurteilung der Beklagten zur Vernichtung der in

ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Verpackungen und zur Auskunftsertei-

lung und Rechnungslegung sowie ferner die Feststellung der Schadensersatz-

pflicht der Beklagten begehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u.a. vorgebracht,

die Klägerinnen hätten nicht hinreichend dargelegt, welches der eingetragene

Farbton der Klagemarken sei, weil die Eintragung nicht auf eine bestimmte Klas-

sifizierung wie z.B. RAL oder Pantone Bezug nehme. Sie hat die Aktivlegitimati-

on der Klägerinnen bestritten und ferner geltend gemacht, sie benutze bei der

beanstandeten Verpackung die Farbe Lila nicht markenmäßig. Auch fehle es an

einer Verwechslungsgefahr, weil die auf ihrer Verpackung verwendete Farbe an

keiner Stelle mit dem durch die Klagemarken geschützten Farbton identisch sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Bremen WRP 2002, 460).

Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-

rückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf

Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klagemarken gemäß

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Neben der Klägerin zu 1 sei aufgrund der

von dieser erteilten Zustimmung auch die Klägerin zu 2 gemäß § 30 Abs. 3

MarkenG zur Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche befugt.

Der Klägerin zu 2 stehe zudem ein auf die Verwendung der beanstandeten Ver-

packung gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 3

UWG a.F. zu. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und

Rechnungslegung ergebe sich aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, der im Wege

der Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 14

Abs. 6 MarkenG; der Anspruch auf Vernichtung

folge aus § 18

MarkenG.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Zwischen den für die Klägerin zu 1 geschützten Marken und der von der

Beklagten für die beanstandete Verpackung verwendeten Grundfarbe sei eine

deutliche Zeichenähnlichkeit festzustellen. Die für die Klägerin zu 1 registrierten

Farbmarken hätten eine gesteigerte, auf die von der Zeicheninhaberin autori-

sierten Hersteller von "Milka"-Schokoladenprodukten hinweisende Kennzeich-

nungskraft als Grundfarbe für die Ausstattung (Verpackung). In Anbetracht die-

ser gesteigerten Kennzeichnungskraft habe die Verwendung von Farbtönen, die

im Erinnerungsbild des Verbrauchers nicht deutlich von den Klagefarbmarken

abwichen, eine Signalwirkung im Sinne eines Hinweises auf den oder die Her-

steller von "Milka"-Schokoladenerzeugnissen. Das in der beanstandeten Ver-

packung der Beklagten vertriebene Produkt weise hinreichende Ähnlichkeit mit

den durch die Klagemarken geschützten Waren auf. Die für die beanstandete

Verpackung verwendete Grundfarbe habe prägenden und herkunftshinweisen-

den Charakter, so daß eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliege.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, §§ 18, 19, 30 Abs. 3 MarkenG sowie Art. 9

Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV

zu.

1. Der Schutz aus den eingetragenen Klagemarken ist nicht, wie die Re-

vision geltend macht, deshalb zu versagen, weil die eingetragenen Marken

möglicherweise den Anforderungen an die Markenfähigkeit, insbesondere an

die graphische Darstellung (§ 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 GMV), nicht genügen.

Der durch die Klagemarken in Anspruch genommene (bei beiden Marken über-

einstimmende) Farbton ist bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein

anerkanntes Farbklassifikationssystem bezeichnet, sondern lediglich mit Hilfe

eines dem Eintragungsantrag beigefügten lila eingefärbten Farbmusters be-

schrieben worden. Der Frage, ob damit den Anforderungen genügt ist, die an

die graphische Darstellung der Farbe zu stellen sind, für die Markenschutz be-

ansprucht wird (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, Slg. 2003, I-3793

Tz. 29 ff. = GRUR 2003, 604 - Libertel; Urt. v. 24.6.2004 - Rs. C-49/02, GRUR

2004, 858, 859 Tz. 32 - Heidelberger Bauchemie), ist jedoch nicht nachzuge-

hen. Denn das Verletzungsgericht ist an die erfolgte Eintragung gebunden. Die

Bindung besteht hinsichtlich aller Eintragungsvoraussetzungen und -hindernis-

se, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand des

Eintragungsverfahrens sind (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000,

888, 889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE), also auch hinsichtlich des Erfordernis-

ses der (dauerhaften) graphischen Darstellung. Es kann im vorliegenden Fall

offenbleiben, ob eine Bindung des Verletzungsrichters ausnahmsweise dann zu

verneinen ist, wenn den Eintragungsunterlagen nicht mit der erforderlichen Be-

stimmtheit entnommen werden kann, für welches Zeichen der durch die Eintra-

gung begründete Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG, Art. 6 GMV) gewährt wird.

Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der durch die eingetragenen

Klagemarken geschützte Farbton dem Farbton entspricht, den die sog. Farbtole-

ranzkarten der für die Klägerinnen tätigen Druckfarbenfabrik aufweisen. Diesen

Farbton hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dem

Umstand, daß damit gegenüber einem durch ein Farbklassifikationssystem fest-

gelegten Farbton lediglich ein "Toleranzbereich" umschrieben ist, kann, wovon

das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei der Bestimmung des

Schutzumfangs hinreichend Rechnung getragen werden.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Be-

klagte die für Schokoladenerzeugnisse geschützten Klagemarken verletzt hat,

indem sie für die Verpackung ihrer ähnlichen Waren eine Grundfarbe benutzt

hat, die mit dem durch die Klagemarken geschützten Farbton verwechselbar ist

(§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a

GMV).

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-

klagte die für die beanstandete Verpackung verwendete Grundfarbe kennzei-

chenmäßig benutzt hat.

aa) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann nur durch eine Ver-

wendung der geschützten Farbe als Herkunftshinweis verletzt werden (BGHZ

156, 126, 136 - Farbmarkenverletzung I, m.w.N.). Dies folgt aus der Hauptfunk-

tion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der

durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantie-

ren, indem sie ihm ermöglicht, diese Waren oder Dienstleistungen ohne Ver-

wechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unter-

scheiden. Die dem Markeninhaber zustehenden Schutzrechte sollen sicherstel-

len, daß die Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und sind daher auf Fälle be-

schränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion

der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der

Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigen könnte (EuGH,

Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 = GRUR 2003, 55

- Arsenal). Da sich der Grundsatz, daß nur eine Verwendung als Herkunftshin-

weis, also eine kennzeichenmäßige Benutzung, das geschützte Zeichen ver-

letzt, aus der Herkunftsfunktion der Marke herleitet, ist er nicht nur bei § 14

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch bei der Verletzung des Rechts aus einer

Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 9 Satz 2 lit. b GMV anzuwenden.

bb) Wird eine Farbe auf der Verpackung einer Ware verwendet, so kann

allerdings nur ausnahmsweise angenommen werden, daß dies herkunftshinwei-

send geschieht. Denn die Verbraucher sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe

von Waren oder ihrer Verpackung ohne Beifügung von graphischen oder Wort-

elementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche

nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der

Identifizierung verwendet wird (EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 65 - Libertel; BGHZ

156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01,

GRUR 2004, 154, 155 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II). Eine sol-

che Ausnahme setzt voraus, daß die Farbe als solche im Rahmen aller sonsti-

gen Elemente in einer Weise hervortritt, daß sie als Kennzeichnungsmittel ver-

standen wird. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn einerseits

die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kenn-

zeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen, eine entsprechende Gewöhnung

des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten

Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch

in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herkömmliche

Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel ist

(BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I).

cc) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festge-

stellt, daß der Verkehr die Grundfarbe Lila auf den Verpackungen der Gebäck-

mischung der Beklagten als Herkunftshinweis auffaßt. Das Berufungsgericht ist

dabei davon ausgegangen, daß der von den Klägerinnen für ihre "Milka"-

Schokoladenprodukte verwendete, kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene

Lila-Farbton nicht lediglich über normale, sondern über eine gesteigerte Kenn-

zeichnungskraft verfügt. In der Sicht der an Schokoladenwaren interessierten

Verbraucherkreise ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts die Farbe Lila zum Inbegriff von "Milka"-Schokoladenerzeug-

nissen geworden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt diese gestei-

gerte Kennzeichnungskraft nicht lediglich den von den Klägerinnen verwendeten

Aufmachungen zu, sondern dem verwendeten Lila-Farbton selbst. Dem steht

nicht entgegen, daß sich der für Schokoladenwaren ungewöhnliche Farbton Lila

durch die gemeinsame Verwendung gerade auch mit der Wort-/Bildmarke "Mil-

ka" und der zunächst in natürlichen Farben, später mit lila Flecken abgebildeten

"Milka"-Kuh zu einem Herkunftshinweis von gesteigerter Kennzeichnungskraft

entwickelt haben mag. Denn den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu

entnehmen, daß die vielfältigen Verwendungen des Farbtons Lila durch die Klä-

gerinnen dazu geführt haben, daß diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige,

von anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu-

kommt (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP

2001, 1315 - Marlboro-Dach).

Die durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft des für

die Schokoladenerzeugnisse der Klägerinnen geschützten Farbtons "Lila" führt

dazu, daß der Verkehr auch in der Verwendung der Grundfarbe Lila auf den

Verpackungen der Beklagten einen Herkunftshinweis sieht. Der von der Beklag-

ten für die Grundfarbe ihrer Verpackung benutzte Farbton, der nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts in den Ähnlichkeitsbereich des für die Kläge-

rinnen geschützten Lila-Farbtons fällt, tritt als solcher im Rahmen aller sonstigen

Gestaltungselemente auf der Verpackung in einer Weise hervor, daß er als

Kennzeichnungsmittel verstanden wird. Dies folgt aus der rechtsfehlerfrei getrof-

fenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß nicht die sonstigen

Elemente der Verpackung, sondern die mit den geschützten Farbmarken der

Klägerinnen einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufweisende "Grundfarbe" der Ver-

packung deren Gesamteindruck prägt. Die Würdigung des Berufungsgerichts,

daß das auf der Verpackung befindliche relativ kleine, in orange und gold gehal-

tene Bildzeichen in Form einer stilisierten Lilie sowie die Abbildung der in der

Verpackung enthaltenen Gebäckmischung und einer ein Kaffeegeschirr halten-

den älteren Dame vom Verkehr lediglich als dekorative Elemente aufgefaßt wer-

den und den Gesamteindruck der Verpackung nicht prägen, ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden. Sonstige Elemente, die vom Verkehr als Her-

kunftshinweis verstanden werden könnten, weist die Vorderseite der Verpak-

kung nicht auf. Lediglich auf der Rückseite findet sich an einer unauffälligen

Stelle in kleingehaltener Schrift die Firma der Beklagten.

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Vorliegen einer Gefahr der

Verwechslung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Satz 2 lit. b GMV) der von der

Beklagten verwendeten Lila-Grundfarbe ihrer Verpackung, die nach den rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Verkehr als

selbständiges Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird, mit den Klagemarken aus-

gegangen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-

schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren der Zeichen- und der Warenähn-

lichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-

geglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2004

- I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/

NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.).

aa) Die Klagemarken sind

für

"Schokoladewaren"

(Klagemarke

Nr. 2 906 959) bzw. für "Schokolade, Pralinen, Schokoladenerzeugnisse und

Waren aus Schokolade (nicht für medizinische Zwecke)" (Gemeinschaftsmarke

Nr. 31336) eingetragen. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbean-

standet - eine Ähnlichkeit dieser Waren mit der in der beanstandeten Verpak-

kung vertriebenen Gebäckmischung angenommen, weil diese Mischung auch

mit Schokolade überzogene Kekse und Waffeln enthielt. Dies läßt einen Rechts-

fehler nicht erkennen.

bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der geschützte

Farbton "Lila" als Hinweis auf die Herkunft von "Milka"-Schokoladenprodukten

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt.

cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß

zwischen den geschützten Klagefarbmarken und der von der Beklagten für die

beanstandete Verpackung verwendeten Grundfarbe eine deutliche Zeichenähn-

lichkeit besteht, die eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV begründet. Das Berufungsgericht hat

deutlich wahrnehmbare Unterschiede weniger in der nach unten verlaufenden

Aufhellung des Farbtons als in der Beimischung einer stärkeren rötlichen Farb-

komponente bei der von der Beklagten als Grundfarbe für ihre Verpackung ver-

wendeten Farbe gesehen. Seine Auffassung, diese Unterschiede führten in An-

betracht der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken und des gege-

benen Grades der Warenähnlichkeit zu einer für die Annahme einer Verwechs-

lungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit, ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang

darauf abgestellt, daß das Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verbrau-

cher nur verhältnismäßig wenige Farben und Farbtöne umfaßt, so daß geringe

Unterschiede nicht wahrgenommen werden. Dadurch wird die Verwechslungs-

gefahr zwischen ähnlichen Farbtönen erhöht (vgl. BGHZ 156, 126, 139 - Farb-

markenverletzung I). Aus diesem Grunde steht der Annahme einer Verwechs-

lungsgefahr auch nicht entgegen, daß der durch die Klagemarken geschützte

Farbton bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein Farbklassifikations-

system festgelegt und im vorliegenden Verfahren lediglich durch Vorlage einer

sog. Farbtoleranzkarte umschrieben worden ist. Die Auffassung des Berufungs-

gerichts, die dadurch mögliche Abweichung von dem geschützten Originalfarb-

ton sei allenfalls geringfügig und ändere an dem Vorliegen einer deutlichen, eine

Verwechslungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit nichts, ist angesichts

der besonderen Kennzeichnungskraft der Klagefarbmarken nicht zu beanstan-

den.

3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2

Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV. Die Kläge-

rin zu 2 ist gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV neben der

Klägerin zu 1, die als Markeninhaber der Klageerhebung zugestimmt hat, klage-

befugt.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Berufungsgerichts,

daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen den durch die Verletzung der

Klagefarbmarken entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 14 Abs. 6 MarkenG,

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV), und daß der Hilfsanspruch zur Vorbereitung des

Schadensersatzanspruchs begründet sei. Die Verurteilung zur Vernichtung der

im Besitz der Beklagten befindlichen Verpackungen beruht auf § 18 Abs. 1

MarkenG.

III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann