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BGH Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 148/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2006

aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Ur-

teil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November

2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streit-

helferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italieni-

schem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die

nach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannten Le Corbusier, ge-

fertigt sind. Dazu gehören die Sessel und Sofas der Reihe "LC 2".

Zwischen der Klägerin und der Fondation Le Corbusier in Paris, die die

Recht des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, bestehen seit 1965 urheber-

rechtliche Exklusivverträge.

Die Beklagte, eine Zigarrenherstellerin, richtete in der Kunst- und Aus-

stellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. eine Zigarren-Lounge

ein. Sie erwarb bei ihrer in Italien geschäftsansässigen Streithelferin Nachbil-

dungen von Sesseln und Sofas der Modellreihen "LC 2" der Le-Corbusier-

Möbel und stellte diese in der Lounge auf. Die Streithelferin nimmt nicht in An-

spruch, dass ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier

geschaffenen Möbelmodellen eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand ur-

heberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur

Verfügung.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unerlaubte Nachbildungen (Plagiate) urheberrechtlich geschützter Le-Corbusier-Möbelmodelle, und zwar des Sessels LC 2 und des zweisitzigen Sofas LC 2, in der Bundes- republik Deutschland zu verwerten, insbesondere in der Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle in B. , aufzustellen und gewerblich zu benut- zen.

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Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat behauptet, die in

Rede stehende Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle werde von einem von

ihr unabhängigen Gastronomen betrieben; sie habe die Lounge nur ausgestat-

tet.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln

ZUM-RD 2006, 256). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer

Streithelferin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR

2007, 1).

Mit der Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihren Antrag auf

Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG

i.V. mit § 17 UrhG als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die fraglichen Möbelmodelle von Le Corbusier wiesen die erforderliche

Gestaltungshöhe auf, um als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich

geschützt zu sein. Der Klägerin stehe aufgrund des Vertrages vom

20. November 2002 mit der Fondation Le Corbusier das alleinige Verbreitungs-

recht an den nach den Entwürfen von Le Corbusier gefertigten Möbelstücken

zu.

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Die Beklagte habe mit dem Aufstellen der Nachbildungen der LC2-Möbel

in der Zigarren-Lounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik

Deutschland in B. das Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt. Von einem

Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken des Werkes i.S. von § 17 Abs. 1

UrhG sei auch auszugehen, wenn Nachbildungen der allgemeinen Öffentlich-

keit zur Benutzung zugänglich gemacht würden. Gegenteiliges ergebe sich

auch nicht aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, die Werke

der angewandten Kunst von der Regelung des Vermietrechts ausnehme. Die

Vorschrift sei nur eine Rückausnahme zu der in § 17 Abs. 2 UrhG vom Er-

schöpfungstatbestand ausgenommenen Vermietung. Das Verbot der Verbrei-

tung stelle auch keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit

nach Art. 28 EG dar. Betroffen sei nur eine dem Erwerbsvorgang nachfolgende

Verwertungshandlung im Inland, die von dem Erwerbsgeschäft getrennt sei und

dieses weder verhindere noch erschwere.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der

Klage. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach

§ 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbrei-

tungsrecht der Klägerin i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG durch das

Aufstellen der Möbelstücke in der Lounge der Kunsthalle nicht verletzt und auch

nicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 UrhG verstoßen.

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1. Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland.

Nach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urhe-

berrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte;

vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-II-

Verordnung).

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2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfälti-

gungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu

bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4

Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht han-

delt, ist die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl.

BGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim,

Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212,

215; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-

heberrecht, Medienrecht, § 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtli-

nie sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern in Bezug auf das Origi-

nal ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche

Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch

Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten".

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Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie

über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter

dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurück-

bleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungs-

rechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/

Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/

Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596,

597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der

Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urhe-

berrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der

Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vor-

gehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbeson-

dere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen

verschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie her-

vorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erwägungsgründe 1,

4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirk-

lichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). Dar-

aus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsge-

sellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt (Dustmann in

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 Rdn. 5; Schricker/Loewen-

heim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 17

Rdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme

nur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein

weiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Abwei-

chendes ist, soweit ersichtlich, vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-

ropäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - C-456/06, GRUR 2008, 604

- Peek & Cloppenburg/Cassina auch nicht vertreten worden (vgl. Walter in Eu-

ropäisches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 17

Rdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO § 54 Rdn. 41; Wandtke, EWiR 2007,

189 f.).

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Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf

ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheber-

rechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum) und im WPPT-

Vertrag (WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) nur Mindestrechte

gewähren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, über diesen Min-

destschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 4a;

v. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen

betreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informati-

onsgesellschafts-Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser

Richtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliegt oder

ob die Richtlinie über den in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen

Schutz hinausgeht. Für die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie

ihrerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Schutzni-

veau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang.

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3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob

von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur

der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes

überlassen wird, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf an-

dere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesell-

schafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem

Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/

Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er

Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffent-

lichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch

nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Ver-

vielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41

- Peek & Cloppenburg/Cassina).

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Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende

Verbreitungsrecht nicht verletzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte

der Öffentlichkeit die Möbelstücke zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat

oder sie den Besitz an den Werkstücken auf den die Lounge betreibenden

Gastronomen übertragen hat. In beiden Sachverhaltskonstellationen ist eine

Verbreitung i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie und

§ 17 Abs. 1 UrhG nicht erfolgt, weil die Möbelstücke weder verkauft worden

sind noch das Eigentum an ihnen übertragen worden ist.

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4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin

die begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots

aus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestell-

te Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwen-

dung des § 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung dem-

jenigen des § 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen

(s. oben unter II 3).

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Eine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionser-

widerung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für

eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach

der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der

Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte

beschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks

oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604

Tz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 O 268/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 227/05 -